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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/07 92/11/0081 2 (hier: Daß der Bf bei Begehung des nunmehrigen Deliktes "langsam fuhr", eine "vorsichtige Fahrweise" an den Tag legte und "derart langsam reagierte, daß gar nichts mehr passieren konnte", was "im Gegensatz zu den Rasern" zu berücksichtigen sei, vermag an der Verwerflichkeit seiner Tat und seiner Einstellung, im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, nichts zu ändern).Stammrechtssatz
Alkoholdelikte iSd § 99 Abs 1 StVO zählen zu den verwerflichsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0170). Diese Verwerflichkeit wird durch den Umstand entscheidend erhöht, daß der Antragsteller ein Wiederholungstäter ist (Begehung von 3 Alkoholdelikten in 3 Jahren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110137.X01Im RIS seit
12.06.2001