RS Vwgh 1994/9/6 94/11/0137

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Veröffentlicht am 06.09.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/07 92/11/0081 2 (hier: Daß der Bf bei Begehung des nunmehrigen Deliktes "langsam fuhr", eine "vorsichtige Fahrweise" an den Tag legte und "derart langsam reagierte, daß gar nichts mehr passieren konnte", was "im Gegensatz zu den Rasern" zu berücksichtigen sei, vermag an der Verwerflichkeit seiner Tat und seiner Einstellung, im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, nichts zu ändern).

Stammrechtssatz

Alkoholdelikte iSd § 99 Abs 1 StVO zählen zu den verwerflichsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0170). Diese Verwerflichkeit wird durch den Umstand entscheidend erhöht, daß der Antragsteller ein Wiederholungstäter ist (Begehung von 3 Alkoholdelikten in 3 Jahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110137.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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