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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Ein Ausspruch, daß die Entziehung auf Dauer im Sinne von "auf Lebenszeit" verfügt werde, ist als eine Entziehung zu werten, die mit einem Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG verbunden ist, dem Betreffenden dürfe auf längere Zeit als für fünf Jahre keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden (Hinweis E 13.12.1994, 94/11/0364, 0365). Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes an den jeweils zuständigen UVS gem § 123 Abs 1 KFG ist zulässig und löst die Entscheidungspflicht des UVS in der Sache selbst aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110407.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017