RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0407

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Ein Ausspruch, daß die Entziehung auf Dauer im Sinne von "auf Lebenszeit" verfügt werde, ist als eine Entziehung zu werten, die mit einem Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG verbunden ist, dem Betreffenden dürfe auf längere Zeit als für fünf Jahre keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden (Hinweis E 13.12.1994, 94/11/0364, 0365). Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes an den jeweils zuständigen UVS gem § 123 Abs 1 KFG ist zulässig und löst die Entscheidungspflicht des UVS in der Sache selbst aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110407.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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