TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/17 94/11/0407

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des L in J, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Oktober 1994, Zl. VwSen-510010/11/Weg/Ri, betreffend Entziehung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich:

Mit dem im Instanzenzug (in dritter Instanz) ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem - im Jahre 1911 geborenen - Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis 125 cm3, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß er auf Dauer zum Lenken solcher Kraftfahrzeuge geistig und körperlich nicht geeignet sei.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei unzuständig, ist nicht begründet, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ausspruch, daß die Entziehung auf Dauer im Sinne von "auf Lebenszeit" verfügt werde, als eine Entziehung zu werten ist, die mit einem Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 verbunden ist, dem Betreffenden dürfe auf längere Zeit als für fünf Jahre keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1994,

Zlen. 94/11/0364, 0365). Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 1994, welcher mit dem angefochtenen Bescheid "vollinhaltlich" bestätigt wurde, war daher gemäß § 123 Abs. 1 KFG 1967 zulässig und löste die Entscheidungspflicht der belangten Behörde in der Sache selbst aus.

2. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 1994 war ein Berufungsbescheid. Er gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 11. April 1994 keine Folge und änderte diesen Bescheid in Ansehung des Ausspruches nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 in der Richtung ab, daß die Entziehung statt für die Dauer der geistigen und körperlichen Nichteignung "auf Dauer" wirksam sei. Es kann dahinstehen, ob der dem Bescheid der Erstbehörde vom 11. April 1994 vorausgegangene Bescheid vom 18. Jänner 1994 ein Mandatsbescheid war oder nicht, bzw. ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides vorgelegen sind. Der neuerliche - inhaltlich völlig gleichlautende - Abspruch der Erstbehörde im Bescheid vom 11. April 1994 setzte den Bescheid vom 18. Jänner 1994 in jedem Fall außer Kraft und eröffnete dem Beschwerdeführer die von ihm auch beschrittene Möglichkeit einer Berufung an den Landeshauptmann. Ob dieser in seiner Eigenschaft als Berufungsbehörde über den Bescheid vom 18. Jänner 1994 oder über den Bescheid vom 11. April 1994 absprach, hat keinerlei Auswirkung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, m.a.W. der Beschwerdeführer wäre auch nicht besser gestellt, hätte der Landeshauptmann den Bescheid vom 11. April 1994 aufgehoben und den Bescheid vom 18. Jänner 1994 (mit der in Rede stehenden Änderung) bestätigt.

3. Daß es auf den Anlaß zur Einleitung des Entziehungsverfahrens nicht ankommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten, das gegen den Beschwerdeführer verhängte Mopedfahrverbot betreffenden Erkenntnis vom 13. Dezember 1994 bereits ausgesprochen.

4. Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, eine Wiedererlangung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei auszuschließen - welche auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruht -, nur mit der Behauptung entgegen, dies sei unbegründet und es sei ihm vom Landeshauptmann kein Parteiengehör gewährt worden. Auch dazu ist auf das zitierte Erkenntnis vom 13. Dezember 1994 zu verweisen. Es kann durchaus nicht als unschlüssig angesehen werden, daß sich die aus seniler Demenz abgeleiteten Leistungsdefizite bei einem Menschen im Alter des Beschwerdeführers nicht mehr bessern werden. Daß das Gutachten in diesem Punkt unrichtig sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn mit einem Gegengutachten bekämpft. Welche rechtlichen Schlüsse die Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt zieht, unterliegt nicht dem den Parteien zu gewährenden Gehör.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Dies konnte in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110407.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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