RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0238

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Ein "Geständnis" in der Form, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung selbst darauf hinweist, nicht mehr in der Lage zu sein, Kfz zu lenken, enthebt die Kraftfahrbehörde nicht von der Verpflichtung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und es bietet für sich allein keine taugliche Grundlage für eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung zum Lenken von Kfz. Es steht daher der Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs 2 KFG nicht entgegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110238.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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