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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein "Geständnis" in der Form, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung selbst darauf hinweist, nicht mehr in der Lage zu sein, Kfz zu lenken, enthebt die Kraftfahrbehörde nicht von der Verpflichtung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und es bietet für sich allein keine taugliche Grundlage für eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung zum Lenken von Kfz. Es steht daher der Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs 2 KFG nicht entgegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110238.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010