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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/09/06 94/11/0226 1 (hier: Aussetzung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 38 AVG; die negative Rechtsmittelbelehrung ermöglicht jedoch allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 2 AVG).Stammrechtssatz
§ 123 Abs 1 letzter Satz KFG idF BGBl 1992/452 wurde mit E VfGH 24.6.1993, G 37/93 ua, mit Wirksamkeit vom 30.6.1994 als verfassungswidrig aufgehoben. Somit ist gemäß Art 103 Abs 4 zweiter Halbsatz B-VG gegen einen Bescheid des LH, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a Abs 2 KFG widerrufen wird, die Berufung an den BMöWV zulässig, weshalb einer Beschwerde gegen den Bescheid des LH die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges fehlt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110234.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010