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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über seinen Devolutionsantrag vom 6. September 1993 bis zur Erhebung der Beschwerde am 9. Dezember 1993 nicht entschieden habe.
Er übersieht dabei, daß gemäß § 27 VwGG eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden kann, wenn die oberste Behörde, die u.a. im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen worden ist, nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde innerhalb einer kürzeren Frist als sechs Monaten zu entscheiden hat. Wenngleich daher gemäß § 75 Abs. 5 KFG 1967 in einem Verfahren bei der Entziehung der Lenkerberechtigung die Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen, so ändert dies nichts an der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, über eine vor Ablauf der in § 27 VwGG genannten Frist eingebrachte Säumnisbeschwerde eine Sachentscheidung zu treffen.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110264.X00Im RIS seit
19.03.2001