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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Ob der Besitzer einer Lenkerberechtigung tatsächlich rechtswirksam auf die Lenkerberechtigung verzichtet hat, kann in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs 2 KFG dahinstehen. Träfe nämlich die Ansicht zu, die Lenkerberechtigung sei ohnedies bereits infolge Verzichtes erloschen, so wäre der Aufforderungsbescheid ins Leere gegangen. Die einzige rechtliche Konsequenz, die dieser Bescheid haben kann, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung im Falle seiner Nichtbefolgung, käme mangels aufrechter Lenkerberechtigung nicht mehr zum Tragen. Eine Vollstreckung des Aufforderungsbescheides in dem Sinn, daß der ehemalige Besitzer der Lenkerberechtigung zwangsweise zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung verhalten wird, kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110238.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010