RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0238

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Ob der Besitzer einer Lenkerberechtigung tatsächlich rechtswirksam auf die Lenkerberechtigung verzichtet hat, kann in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs 2 KFG dahinstehen. Träfe nämlich die Ansicht zu, die Lenkerberechtigung sei ohnedies bereits infolge Verzichtes erloschen, so wäre der Aufforderungsbescheid ins Leere gegangen. Die einzige rechtliche Konsequenz, die dieser Bescheid haben kann, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung im Falle seiner Nichtbefolgung, käme mangels aufrechter Lenkerberechtigung nicht mehr zum Tragen. Eine Vollstreckung des Aufforderungsbescheides in dem Sinn, daß der ehemalige Besitzer der Lenkerberechtigung zwangsweise zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung verhalten wird, kommt nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110238.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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