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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Oktober 1993, Zl. 11-39 Tu 5-93, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Bescheidkopie ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 2 Jahren von der Abnahme des Führerscheines an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Dem angefochtenen Bescheid ist der Name des Genehmigenden in Maschinschrift beigefügt. Der Bescheid entspricht daher dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG, wonach der Name dessen, der die Erledigung genehmigt hat, leserlich beizufügen ist. Der angefochtene Bescheid ist weiters im Sinne des § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG (in Verbindung mit § 4 der Beglaubigungsverordnung, BGBl. Nr. 445/1925) anstelle der Unterschrift des Genehmigenden mit der Beglaubigungsklausel der Kanzlei ("FdRdA") und der eigenhändigen Unterschrift des Beglaubigenden versehen. Der angefochtene Bescheid entspricht damit entgegen dem Beschwerdevorbringen den Formerfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG. Daß auch der Name des Beglaubigenden leserlich beizufügen und weiters die Kanzlei anzugeben sei, wird vom Gesetz nicht verlangt. Im übrigen läßt sich der beigesetzten Unterschrift des Beglaubigenden dessen Name unschwer entnehmen.
2. Die bekämpfte Entziehungsmaßnahme beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 4. Mai 1992 bis 28. April 1993 viermal durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 verstoßen. Die belangte Behörde zog aus diesem Verhalten den Schluß, dem Beschwerdeführer fehle die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit in erheblichem Ausmaß, weshalb deren Wiedererlangung nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit zu erwarten sei.
Die Beschwerde läßt die Annahme unbekämpft, der Beschwerdeführer habe in der angegebenen Zeit vier Alkoholdelikte begangen. Sie wendet sich bei diesem Sachverhalt mit Recht auch nicht gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei verkehrsunzuverlässig und es sei ihm deshalb die Lenkerberechtigung zu entziehen. Bekämpft wird ausschließlich die Art der Entziehungsmaßnahme und die Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967. Der Beschwerdeführer meint, es wäre lediglich eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung in der Dauer von 12 bis 18 Monaten gerechtfertigt.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 fällt zu seinem Nachteil entscheidend ins Gewicht, daß er innerhalb eines Jahres viermal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dieses Verhalten läßt entgegen seiner Ansicht sehr wohl eine Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr erkennen. Die Beschwerde wird der außerordentlichen Verwerflichkeit und Gefährlichkeit eines solchen Verhalten nicht gerecht, wenn sie es eher verharmlosend als "jugendlichen Leichtsinn" abzutun versucht. Für den Beschwerdeführer kann in Anbetracht der Verwerflichkeit von Alkoholdelikten nicht entscheidend ins Gewicht fallen, daß "der Alkoholisierungsgrad jeweils ein relativ geringer" gewesen sei und daß "praktisch nie irgendwelche zusätzlichen wesentlichen Beanstandungen erfolgt" seien. Gleiches gilt für das Vorbringen, es habe sich beim letzten Vorfall (vom 28. April 1993) gleichsam um eine fortgesetzte Tatbegehung bzw. eine Art "Ungehorsamsdelikt" gehandelt, da er das Fahrzeug nach der ersten Beanstandung bloß deshalb noch einmal in Betrieb genommen habe, um es zu Hause abzustellen. Auch wenn er dabei nach dem Beschwerdevorbringen bloß eine geringe Strecke zurückgelegt hat, hat er doch neuerlich und in voller Kenntnis seines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes ein Kraftfahrzeug gelenkt und damit abermals eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Im Hinblick auf die Begehung von 4 Alkoholdelikten innerhalb relativ kurzer Zeit kann keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer durch die Bemessung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 in Rechten verletzt worden wäre. Bei diesem Ergebnis kam eine bloß vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 nicht in Betracht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110255.X00Im RIS seit
19.03.2001