RS Vwgh 1994/8/9 94/11/0197

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/11/0102 2

Stammrechtssatz

Ein Ausspruch der Behörde dahingehend, daß die Bfin ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in bestimmten zeitlichen Abständen feststellen lassen solle, könnte nicht als die Lenkerberechtigung einschränkende Auflage iSd § 73 Abs 1 KFG gewertet werden, vielmehr würde damit der Bfin ein Verhalten vorgeschrieben werden, welches sich nicht unmittelbar auf die Ausübung der Lenkerberechtigung bezöge

(Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110197.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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