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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/11/0102 2Stammrechtssatz
Ein Ausspruch der Behörde dahingehend, daß die Bfin ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in bestimmten zeitlichen Abständen feststellen lassen solle, könnte nicht als die Lenkerberechtigung einschränkende Auflage iSd § 73 Abs 1 KFG gewertet werden, vielmehr würde damit der Bfin ein Verhalten vorgeschrieben werden, welches sich nicht unmittelbar auf die Ausübung der Lenkerberechtigung bezöge
(Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110197.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009