RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0412

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §73 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Ist die Frage, ob in Ansehung der einem Beschuldigten zur Last gelegten Tat (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht mehr zu klären, und wird aus diesem Grund das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt, so kann keine Rede davon sein, die Einstellung des Strafverfahrens beruhe auf der Annahme, es liege keine Verwaltungsübertretung vor (§ 45 Abs 1 Z 2 VStG). Mit der vorliegenden Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG wird über die Vorfrage, ob der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen hat, tatsächlich keine Entscheidung getroffen (Hinweis E 20.2.1987, 87/11/0012, E 17.1.1989, 88/11/0261 und 2.10.1990, 90/11/0140). Der Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG (hier: Entziehung der Lenkerberechtigung) liegt somit nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110412.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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