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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ist die Frage, ob in Ansehung der einem Beschuldigten zur Last gelegten Tat (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht mehr zu klären, und wird aus diesem Grund das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt, so kann keine Rede davon sein, die Einstellung des Strafverfahrens beruhe auf der Annahme, es liege keine Verwaltungsübertretung vor (§ 45 Abs 1 Z 2 VStG). Mit der vorliegenden Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG wird über die Vorfrage, ob der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen hat, tatsächlich keine Entscheidung getroffen (Hinweis E 20.2.1987, 87/11/0012, E 17.1.1989, 88/11/0261 und 2.10.1990, 90/11/0140). Der Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG (hier: Entziehung der Lenkerberechtigung) liegt somit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110412.X01Im RIS seit
12.06.2001