Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem im Jahr 1925 geborenen Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf". In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochten... mehr lesen...
Am 9. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer laut Anzeige des Gendarmeriepostens Knittelfeld vom 13. Februar 1991 bei insgesamt acht Übertretungen der StVO 1960 betreten; dabei handelte es sich um fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen und je eine Übertretung nach § 7 Abs. 1 (Mißachtung des Rechtsfahrgebotes), nach § 26 Abs. 5 (Behinderung eines Einsatzfahrzeuges) und nach § 60 Abs. 3 (Nichtbeleuchtung des Fahrzeuges bei Dunkelheit). Der Beschwerdeführer verantwortete sich u.a. damit,... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §31;KFG 1967 §69 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/11/0279 1 (hier: Paranoide Erscheinungen sind ohne Dartuung von Auswirkungen auf das Fahrverhalten nicht ausreichend, die geistige Eignung zum Lenken von Kfz abzusprechen). Stammrechtssatz Bei der Befristung der Lenkerberechti... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §52;KDV 1967 §34 Abs1 litd;KDV 1967 §34 Abs3;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: In einem Verfahren gemäß § 73 Abs 2 KFG stellt ein psychiatrischer Befund nur eine "Grundlage" dar, da das eigentliche Gutachten über die körperliche und geistige Eignung vom ärztlichen Amtssachverständigen zu erstellen ist, wo... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;KDV 1967 §31a Abs2 idF 1987/362;KFG 1967 §69 Abs1 lita;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Zur Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann ein verkehrspsychologischer Befund nützlich und erforderlich sein. Die Weigerung, ein Formblatt auszufüllen, weil dies der Bf bereits bei einer früheren Untersuchung gemacht habe, läßt aber keine Schlüsse ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15. Jänner 1991 "wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aufgrund von zwei Alkoholexzessen mit anschließender kurzfristiger Einweisung" in ein Krankenhaus gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen worden. In der Folge wurde ei... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §31;KDV 1967 §34 Abs1 litb;KDV 1967 §34 Abs1 litd;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §69 Abs1 lita;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Liegt in Ansehung einer Person, die Alkohol mißbraucht, keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 lit e KFG vor, kann die Lenkerberechtigung nur entzogen werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Annahme gerechtfertigt ist, si... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkerberechtigung des Antragstellers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F bis 7. Juli 1993 befristet. Grund hiefür waren Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Zeit nach dem 7. Juli 1993. Die ärztliche Sachverständige habe sich dahin geäußert, daß wegen des fortgeschrittenen Alters des Antragstellers (geboren 1911) und des bei ihm bestehenden insulinpflichtigen Diabetes mellitus d... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §69 Abs1 litb;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1991/08/14 AW 91/11/0031 1 Stammrechtssatz Nichtstattgebung - Befristung der Lenkerberechtigung - Auch dann, wenn die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kfz nur für einen bestimmten Zeitraum als gegeben und eine Nachuntersuchung zur Prüfung ihres Weiterbestehens als not... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Februar 1992 wurde die Gültigkeit der dem Beschwerdeführer (zuletzt bis 17. April 1992) befristet erteilten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F um fünf Jahre verlängert und der darüber hinausgehende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer unbefristeten Lenkerberechtigung abgewiesen. In der Begründung: dieses Bescheides wurde ausgeführt, das schlüssige und u... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992110106.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Nach der Aktenlage besitzt der Beschwerdeführer seit 1979 eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B. Mit Bescheid vom 13. September 1991 versagte die Bundespolizeidirektion Salzburg dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 die von ihm beantragte Ausdehnung der Lenkerberechtigung auf Kraftfahrzeuge der Gruppen A, C und E und befristete gleichzeitig die Lenkerberechtigung für die Gruppe B bis 12. September 1993. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten einer ärztlic... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §34 Abs1 litd;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Befristung einer Lenkerberechtigung iSd § 73 Abs 1 KFG ist das Vorliegen objektiver Anzeichen für das Bestehen einer die besagte Eignung nicht ausschließenden Krankheit, bei der ihrer Natur nach die Möglichkeit der Verschlechterung und des Wegfalles der geistigen oder körperlichen E... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. März 1992 wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und F gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 bis 23. August 1993 befristet (das sind zwei Jahre ab der Erstellung des Gutachtens des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. August 1991). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalt... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §34 Abs1 litd;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Chronischer AlkoholKONSUM ist nicht mit chronischem AlkoholMIßBRAUCH gleichzusetzen. Schlagworte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:199... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §34 Abs1 litd;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/22 89/11/0215 2 Stammrechtssatz Ein früherer Alkoholmißbrauch berechtigt nur unter der weiteren Voraussetzung eines derzeit objektiv nachweisbaren Zustandes nach Alkoholmißbrauch zur Schlußfolgerung, die Eignung einer Person zum Lenken eines KFZ könne nur für eine best... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §34 Abs1 litd idF 1985/101;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0148 E 18. Dezember 1987 RS 1 Stammrechtssatz Unter "Alkoholabhängigkeit oder chronischem Alkoholismus" (§ 34 Abs 1 lit d KDV 1967) ist eine "Süchtigkeit" hinsichtlich Alkohol zu verstehen, die schon wegen ihres Bestehens das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Mai 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1990 "auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung" für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen mangelnder körperlicher Eignung gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. d KFG 1967 und § 35 KDV 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs2;KDV 1967 §35;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litd;
Rechtssatz: Ist zwar der Gesundheitszustand des Lenkers soweit es die gem § 35 Abs 1 litf und § 30 Abs 1 Z 3 KDV vorliegende Gebrechen (funktionelle Einäugigkeit) betrifft, unverändert geblieben, jedoch insofern eine maßgebliche Änderung eingetreten, als seither die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit we... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. August 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G "zeitlich auf ein halbes Jahr eingeschränkt, und zwar gerechnet ab Ausstellung des ärztlichen Gutachtens bis 20.9.1991". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwog... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §30 Abs1 Z2 litc;KDV 1967 §30 Abs1 Z3;KDV 1967 §31a;KDV 1967 §34;KDV 1967 §35;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Die Regelung des § 73 Abs 1 KFG betreffend die Möglichkeit, eine aufrechte Lenkerberechtigung durch Befristung einzuschränken, stellt auf Fälle ab, in denen eine "Krankheit" festgestel... mehr lesen...
Nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer (er ist an beiden Beinen vollständig gelähmt) wiederholt eine Lenkerberechtigung, eingeschränkt auf das jeweils bestimmt bezeichnete Kraftfahrzeug (Ausgleichkraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z. 24 KFG 1967), erteilt. Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. Dezember 1990 begehrte der Beschwerdeführer abermals die Erteilung einer Lenkerberechtigung für ein unter anderem nach dem Kennzeichen und der Fahrgestellnummer bestimmt... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;KFG 1967 §65 Abs3;KFG 1967 §69 Abs1 litc;
Rechtssatz: Ausf, daß zur im Verwaltungsverfahren strittigen Frage, ob zum Ausgleich der Behinderung des Lenkers die Verwendung eines Kfz mit Automatikgetriebe erforderlich sei, im Bescheid keine ausreichende
Begründung: gegeben wurde. European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §65 Abs3;KFG 1967 §69 Abs1 litc;
Rechtssatz: Wurde ein Antrag auf Erteilung einer Berechtigung zum Lenken eines bestimmt bezeichneten, seiner Behinderung eigens angepaßten Fahrzeuges gestellt, so ist nur zu prüfen, ob diese Person iSd § 69 Abs 1 lit c KFG hinsichtlich des gegenständlichen Kfz beschränkt geeignet ist. Es kommt nicht die Erteilung einer Lenkerberechtigung ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hatte nach der Aktenlage eine bis 30. November 1990 befristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B. In Erledigung seines Antrages vom 28. November 1990 auf "Verlängerung" wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1991 unter Bezugnahme auf § 65 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. b leg. cit. ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftf... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z2 litc;KDV 1967 §34 Abs1;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §69 Abs1 litd;
Rechtssatz: Eine Erkrankung, bei der es (zufolge Fehlens einer entsprechenden Medikation oder trotz einer solchen) im Sinne des § 34 Abs 1 lit c KDV zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder Bewußtseinstrübungen kommt, hat zur Folge, daß eine Lenkerberechtigung überhau... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;KDV 1967 §34 Abs1;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;
Rechtssatz: Hat die Behörde auf Grund der Diabeteserkrankung die Lenkerberechtigung gestützt auf § 65 Abs 2 KFG und § 69 Abs 1 lit b KFG befristet erteilt, so ist die Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, unter welcher litera des § 34 Abs 1 KDV die Erkrankung von der... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;
Rechtssatz: Die Annahme der Notwendigkeit von Nachuntersuchungen ist nicht nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betreffenden auf Grund gesicherter medizinischer Kenntnisse feststeht, sondern auch dann, wenn diesbezüglich noch kein durch Erfahrungen gesicherter medizinischer... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §69 Abs1 litb;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Befristung der Lenkerberechtigung - Auch dann, wenn die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kfz nur für einen bestimmten Zeitraum als gegeben und eine Nachuntersuchung zur Prüfung ihres Weiterbestehens als notwendig erachtet wird, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Mai 1990 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Gültigkeit ihrer (bis 18. Jänner 1989 befristeten) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. d KFG 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Mit Bescheid der Bezirkshauptmanns... mehr lesen...