RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1992
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §34 Abs1 litd;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/22 89/11/0215 2

Stammrechtssatz

Ein früherer Alkoholmißbrauch berechtigt nur unter der weiteren Voraussetzung eines derzeit objektiv nachweisbaren Zustandes nach Alkoholmißbrauch zur Schlußfolgerung, die Eignung einer Person zum Lenken eines KFZ könne nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110147.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten