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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §34 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/22 89/11/0215 2Stammrechtssatz
Ein früherer Alkoholmißbrauch berechtigt nur unter der weiteren Voraussetzung eines derzeit objektiv nachweisbaren Zustandes nach Alkoholmißbrauch zur Schlußfolgerung, die Eignung einer Person zum Lenken eines KFZ könne nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110147.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009