TE Vwgh Beschluss 1993/6/17 AW 93/11/0032

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §69 Abs1 litb;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Mai 1993, Zl. 11-39 U 15-1992, betreffend Befristung der Lenkerberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkerberechtigung des Antragstellers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F bis 7. Juli 1993 befristet. Grund hiefür waren Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Zeit nach dem 7. Juli 1993. Die ärztliche Sachverständige habe sich dahin geäußert, daß wegen des fortgeschrittenen Alters des Antragstellers (geboren 1911) und des bei ihm bestehenden insulinpflichtigen Diabetes mellitus die Befristung seiner Lenkerberechtigung erforderlich sei.

Wenn Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen - ob zu Recht oder nicht, ist in diesem Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu prüfen - und nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Betreffende derzeit diese Eignung nicht besitzt und damit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung einer Beschwerde gegen einen auf diese Bedenken gestützten Bescheid betreffend eine Maßnahme nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen. Dieser Grundsatz kommt in gleicher Weise zum Tragen, wenn - wie hier - die gesundheitliche Eignung nur für einen bestimmten Zeitraum als gegeben und eine Nachuntersuchung zur Prüfung ihres Weiterbestehens als notwendig erachtet wird.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993110032.A00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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