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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;Rechtssatz
Zur Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann ein verkehrspsychologischer Befund nützlich und erforderlich sein. Die Weigerung, ein Formblatt auszufüllen, weil dies der Bf bereits bei einer früheren Untersuchung gemacht habe, läßt aber keine Schlüsse auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu. Aus Abs 2 des § 31a KDV, BGBl Nr 1987/362, der beispielhaft Umstände aufzählt, aus denen ua der Verdacht des Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geschlossen werden kann, ergibt sich, daß davon keine Rede sein kann; die dort genannten Umstände (Verursachung von Verkehrsunfällen, Begehung von Verkehrsverstößen) gehen in eine völlig andere Richtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110078.X02Im RIS seit
09.07.2001