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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs2;Rechtssatz
Ist zwar der Gesundheitszustand des Lenkers soweit es die gem § 35 Abs 1 litf und § 30 Abs 1 Z 3 KDV vorliegende Gebrechen (funktionelle Einäugigkeit) betrifft, unverändert geblieben, jedoch insofern eine maßgebliche Änderung eingetreten, als seither die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit wesentlich vermindert ist (hier in den Bereichen Beobachtungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsverhalten, deutliche altersbedingte Verschlechterung), sodaß im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen eine ausreichende Kompensierbarkeit bzw ein Ausgleich durch erworbene Geübtheit nicht mehr gegeben ist, seines Antrages "auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung" - bei dem es sich um einen solchen auf Erteilung der Lenkerberechtigung für die Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkerberechtigung handelt (Hinweis E 30.4.1991, 90/11/0173) - in einem subjektiven öffentlichen Recht nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110085.X01Im RIS seit
12.06.2001