RS Vwgh 1991/10/29 91/11/0048

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KDV 1967 §34 Abs1;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;

Rechtssatz

Hat die Behörde auf Grund der Diabeteserkrankung die Lenkerberechtigung gestützt auf § 65 Abs 2 KFG und § 69 Abs 1 lit b KFG befristet erteilt, so ist die Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, unter welcher litera des § 34 Abs 1 KDV die Erkrankung von der Behörde eingeordnet wurde, verfehlt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110048.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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