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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
In einem Verfahren gemäß § 73 Abs 2 KFG stellt ein psychiatrischer Befund nur eine "Grundlage" dar, da das eigentliche Gutachten über die körperliche und geistige Eignung vom ärztlichen Amtssachverständigen zu erstellen ist, wobei dieser sich dabei ua auf Befunde von Fachärzten stützen kann (Hinweis E 16.4.1991, 90/11/0137).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110040.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010