RS Vwgh 1993/6/17 AW 93/11/0032

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §69 Abs1 litb;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/08/14 AW 91/11/0031 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Befristung der Lenkerberechtigung - Auch dann, wenn die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kfz nur für einen bestimmten Zeitraum als gegeben und eine Nachuntersuchung zur Prüfung ihres Weiterbestehens als notwendig erachtet wird, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG entgegen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Betreffende diese Eignung nach Fristablauf nicht mehr besitzt und damit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993110032.A01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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