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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1 Z2 litc;Rechtssatz
Eine Erkrankung, bei der es (zufolge Fehlens einer entsprechenden Medikation oder trotz einer solchen) im Sinne des § 34 Abs 1 lit c KDV zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder Bewußtseinstrübungen kommt, hat zur Folge, daß eine Lenkerberechtigung überhaupt nicht zu erteilen ist, nicht aber, daß sie befristet zu erteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110048.X01Im RIS seit
12.06.2001