RS Vwgh 1991/11/12 91/11/0093

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §65 Abs3;
KFG 1967 §69 Abs1 litc;

Rechtssatz

Wurde ein Antrag auf Erteilung einer Berechtigung zum Lenken eines bestimmt bezeichneten, seiner Behinderung eigens angepaßten Fahrzeuges gestellt, so ist nur zu prüfen, ob diese Person iSd § 69 Abs 1 lit c KFG hinsichtlich des gegenständlichen Kfz beschränkt geeignet ist. Es kommt nicht die Erteilung einer Lenkerberechtigung für eine "Gruppe" von Kfz, sondern nur eine auf das im Antrag bezeichnete Fahrzeug eingeschränkte Lenkerberechtigung in Betracht

(Hinweis E 18.6.1986, 85/11/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110093.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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