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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §65 Abs3;Rechtssatz
Wurde ein Antrag auf Erteilung einer Berechtigung zum Lenken eines bestimmt bezeichneten, seiner Behinderung eigens angepaßten Fahrzeuges gestellt, so ist nur zu prüfen, ob diese Person iSd § 69 Abs 1 lit c KFG hinsichtlich des gegenständlichen Kfz beschränkt geeignet ist. Es kommt nicht die Erteilung einer Lenkerberechtigung für eine "Gruppe" von Kfz, sondern nur eine auf das im Antrag bezeichnete Fahrzeug eingeschränkte Lenkerberechtigung in Betracht
(Hinweis E 18.6.1986, 85/11/0294).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110093.X01Im RIS seit
19.03.2001