Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73;StVO 1960 §5 Abs2;
Rechtssatz: In einem Verfahren iSd § 73 KFG erübrigen sich begrifflich Feststellungen zur Gefährlichkeit der Verhältnisse iSd § 66 Abs 3 KFG bei Begehung einer Übertretung wegen Verweigerung einer Atemluftprobe (StVO § 5 Abs 2). ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, mit 20 Monaten, "gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides" (22. April 1992), festgesetzt. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1987, 1988 und 1990 wegen Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr bestraft. Anläßlich der dritten Bestrafung wurde ihm mit Bescheid die Entziehung der Lenkerberechtigung angedroht. Am 28. Mai 1992 lenkte der Beschwerdeführer neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt 0,4... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer bis einschließlich 20. März 1994 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes un... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 3. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer aus Anlaß einer am 12. Februar 1993 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von 5 Monaten entzogen. Diese Entscheidung wurde mit Vorstellungsbescheid der... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/05/18 92/11/0234 4 Stammrechtssatz Wurde dem Bf zufolge begangener Alkoholdelikte die Lenkerberechtigung bereits zweimal (hier jeweils für die Dauer von 18 Monaten) entzogen, so zeigt dies seine Neigung zur Begehung solcher Delikte auf. ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/11/0092 1 Stammrechtssatz Hat der Lenker nach zweimaliger Entziehung seiner Lenkerberechtigung wiederum ein Alkoholdelikt begangen, so liegt bei ihm eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung solcher strafbaren Handlungen vor; dies rechtfertigt, die Verkehrsunzuverläss... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;StVO 1960 §5 Abs1;
Rechtssatz: In einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung ist es ohne Belang, welche
Gründe: für den der Tat (iSd § 5 Abs 1 StVO vorangegangenen Alkoholkonsum maßgeblich waren. Es ist allein maßgeblich, daß der Bf im Wissen um seinen durch den Alko... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/05/18 92/11/0234 4 (hier: 20 Monate Entziehungszeit) Stammrechtssatz Wurde dem Bf zufolge begangener Alkoholdelikte die Lenkerberechtigung bereits zweimal (hier jeweils für die Dauer von 18 Mon... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bei Festsetzung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG von zwei Jahren kam den Umständen der Tat (hier: relativ geringer Alkoholisierungsgrad; sonst unauffälliges Verhalten im Straßenverkehr) im Hinblick auf die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten und wiederholter Bestrafungen nur untergeordnete Bedeutung zu. ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/11/0092 1 (hier: dreimalige Entziehung, jetzige Entziehungszeit 30 Monate). Stammrechtssatz Hat der Lenker nach zweimaliger Entziehung seiner Lenkerberechtigung wiederum ein Alkoholdelikt begangen, so liegt bei ihm eine tiefve... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für neun Monate vom 18. Jänner 1993 an (somit bis 18. Oktober 1993) entzogen wurde. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes d... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A bis 125 cm3 und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß für die Zeit von drei Jahren, gerechnet ab 16. September 1991, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefoch... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß die Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, vom 1. Oktober 1991 bis 1. April 1994 festgesetzt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 75a lit. a KFG 1967 das Lenken von Motorfahrrädern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bi... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten vom 20. Juli 1991 an, somit bis 20. Juli 1993, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des I... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B "gemäß §§ 73 Abs. 3 und 4 KFG 1967 auf die Dauer von vier Wochen", gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 22. Jänner 1993, vorübergehend entzogen. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswid... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15. Jänner 1991 "wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aufgrund von zwei Alkoholexzessen mit anschließender kurzfristiger Einweisung" in ein Krankenhaus gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen worden. In der Folge wurde ei... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG hat die Behörde alle Vorkommnisse zu verwerten, die geeignet sind, ein Bild von den für den Besitz einer Lenkerberechtigung relevanten Charaktereigenschaften der betreffenden Person zu vermitteln. Zu diesen Vorkommnissen zählt auch, wenn der Bf schon früher in Bezug auf Alkohol auffäll... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0128 E 25. September 1985 RS 5 Stammrechtssatz Auf die Folgen des Unfalles hat es bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 nicht anzukommen (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993110117.X04 ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0047 1 Stammrechtssatz Ist der Bf in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter, so läßt die daraus zu schließende Sinnesart im Sinne des § 66 Abs 1 lit a KFG es geboten erscheinen, den Bf für längere Zeit als 18 Monate vom Lenken ei... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs3;KFG 1967 §74 Abs1;StVO 1960 §99 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0124 1 Stammrechtssatz Seit der durch die zwölfte und dreizehnte KFG-Novelle eingetretenen Änderung der Rechtslage genügt für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 1 und... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 litb;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;StGB §207 Abs1;
Rechtssatz: Eine besondere Verwerflichkeit (§ 66 Abs 3 KFG) der Tathandlungen gem § 207 Abs 1 StGB ergibt sich daraus, daß die Tathandlungen gegenüber einer unmündigen Person wiederholt und unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses gesetzt worden sind, wobei n... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis G für die Dauer von vier Wochen vom 15. November 1991 an (bis 13. Dezember 1991) entzogen. Dem lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 15. November 1991 die ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11. Mai 1992 wurde gemäß § 73 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilte Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen, gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, daß dem Beschwerdeführer nicht vor dem 1. Mai 1995 eine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, und ausgesprochen, daß gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen d... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0270 E 26. April 1988 RS 2 Stammrechtssatz Auf das Motiv des rechtswidrigen Verhaltens bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO kommt es nicht an, sodass sich dadurch an der b... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;
Rechtssatz: Wurde dem Bf zufolge begangener Alkoholdelikte die Lenkerberechtigung bereits zweimal (hier jeweils für die Dauer von 18 Monaten) entzogen, so zeigt dies seine Neigung zur Begehung solcher Delikte auf. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992110234.X04 Im RI... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs3;KFG 1967 §74 Abs1;StVO 1960 §99 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0124 1 Stammrechtssatz Seit der durch die zwölfte und dreizehnte KFG-Novelle eingetretenen Änderung der Rechtslage genügt für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 1 und... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B bis 21. Mai 1993 (dem Ablauf der Befristung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers) entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm bis einschließlich 23. August 1993 keine neue Lenkerberechtigun... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Zeit vom 13. Februar 1992 bis 13. Februar 1994 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheid... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litc;KFG 1967 §66 Abs3;
Rechtssatz: Angesichts des Umstandes, daß der Bf früher schon mit Suchtgift zu tun hatte, ist die Länge der Zeit zwischen den strafbaren Handlungen und der Erlassung des angefochtenen Bescheides (etwa 2 Jahre) nicht so, daß sie zugunsten des Bf entscheidend ins Gewicht fallen könnte. European Case Law Identifier (E... mehr lesen...