RS Vwgh 1993/9/28 93/11/0142

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/11/0092 1 (hier: dreimalige Entziehung, jetzige Entziehungszeit 30 Monate).

Stammrechtssatz

Hat der Lenker nach zweimaliger Entziehung seiner Lenkerberechtigung wiederum ein Alkoholdelikt begangen, so liegt bei ihm eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung solcher strafbaren Handlungen vor; dies rechtfertigt, die Verkehrsunzuverlässigkeit für 24 Monate zu progonostizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110142.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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