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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/11/0092 1 (hier: dreimalige Entziehung, jetzige Entziehungszeit 30 Monate).Stammrechtssatz
Hat der Lenker nach zweimaliger Entziehung seiner Lenkerberechtigung wiederum ein Alkoholdelikt begangen, so liegt bei ihm eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung solcher strafbaren Handlungen vor; dies rechtfertigt, die Verkehrsunzuverlässigkeit für 24 Monate zu progonostizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110142.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010