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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Jänner 1993, Zl. VerkR-390.772/1-1992/Di, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B bis 21. Mai 1993 (dem Ablauf der Befristung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers) entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm bis einschließlich 23. August 1993 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 23. Februar 1992 eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat. Der Grad seiner Alkoholisierung war hoch (1,2 mg/l). Bereits im Jahre 1987 war dem Beschwerdeführer wegen Begehung eines gleichartigen Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung für fünf Monate entzogen worden. Dazu kämen noch Bestrafungen wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 (Rechtsfahrgebot) und wegen drei Übertretungen nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG (Ordnungsstörung); letztere erfolgten wegen Gewalttätigkeiten gegenüber Personen und Sachen in den Jahren 1989 und 1990.
Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen Art und Ausmaß der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Entziehung der Lenkerberechtigung. Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, daß die belangte Behörde im Falle der zweiten Begehung eines Alkoholdeliktes, wobei bereits das erste Alkoholdelikt eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach sich gezogen hat, davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer werde nicht vor Ablauf von 18 Monaten seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter, den auch eine bereits verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung nicht davon abgehalten hat, neuerlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es spielt daher keine Rolle, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang - angesichts des Vorliegens von nur zwei Alkoholdelikten möglicherweise verfrüht - von einer "tiefgreifenden Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten" spricht.
Alkoholdelikte zählen zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Dazu kommt der Umstand der Höhe des Alkoholisierungsgrades bei der Übertretung vom 23. Februar 1992, wies doch die Atemluft des Beschwerdeführers das Dreifache des Atemalkoholgehaltes auf, der bereits auf eine Alkoholbeeinträchtigung schließen läßt. Daß die frühere Tat schon fünf Jahre zurückliegt und die sie betreffende Vorstrafe möglicherweise bereits getilgt ist, ändert nichts, weil bei der Wertung der in der Übertretung vom 23. Februar 1992 liegenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 sowie bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 alle den Beschwerdeführer betreffenden Vorfälle (also auch bereits getilgte Vorstrafen), die hinsichtlich seiner relevanten Sinnesart aussagekräftig sind, zu berücksichtigen waren. Dies trifft hinsichtlich der Sinnesart im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 (Gefährdung der Verkehrssicherheit) auch für alle anderen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers zu. Gewalttätigkeiten im gesellschaftlichen Umgang rechtfertigen insbesondere die Befürchtung, die betreffende Person könne durch aggressives Verhalten im Straßenverkehr auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Im Hinblick darauf, daß die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers mit 21. Mai 1993 befristet war, die unbedenkliche Prognose betreffend die früheste Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers aber auf einen danach liegenden Zeitpunkt lautet, kam von vornherein nur eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung im Sinne des § 73 Abs. 1 KFG 1967 in Betracht. Die belangte Behörde brachte ferner zutreffend zum Ausdruck, daß die Entziehung einer befristeten Lenkerberechtigung sich nur bis zum Ablauf der Frist auswirken kann - nach Ablauf der Frist besteht die Lenkerberechtigung nicht mehr und kann auch nicht mehr weiter entzogen werden -, daß aber der Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967, der ein Verbot der Wiedererteilung der Lenkererteilung vor einem bestimmten Zeitpunkt verfügt, auch einen Zeitpunkt nach dem Ablauf der Frist festsetzen kann.
Hinsichtlich des gerügten Verfahrensmangels unterläßt es der Beschwerdeführer, dessen Wesentlichkeit darzutun.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigte sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/11/0016 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110050.X00Im RIS seit
19.03.2001