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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG hat die Behörde alle Vorkommnisse zu verwerten, die geeignet sind, ein Bild von den für den Besitz einer Lenkerberechtigung relevanten Charaktereigenschaften der betreffenden Person zu vermitteln. Zu diesen Vorkommnissen zählt auch, wenn der Bf schon früher in Bezug auf Alkohol auffällig geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Auffälligkeiten nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden sind, aber zur rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung geführt haben und daher auf den Bf insofern ein ungünstiges Licht werfen, als er im Umgang mit Alkohol unbeherrscht erscheint und als solcher im Besitz einer Lenkerberechtigung eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110084.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009