RS Vwgh 1993/6/29 93/11/0084

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG hat die Behörde alle Vorkommnisse zu verwerten, die geeignet sind, ein Bild von den für den Besitz einer Lenkerberechtigung relevanten Charaktereigenschaften der betreffenden Person zu vermitteln. Zu diesen Vorkommnissen zählt auch, wenn der Bf schon früher in Bezug auf Alkohol auffällig geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Auffälligkeiten nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden sind, aber zur rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung geführt haben und daher auf den Bf insofern ein ungünstiges Licht werfen, als er im Umgang mit Alkohol unbeherrscht erscheint und als solcher im Besitz einer Lenkerberechtigung eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110084.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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