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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 1992, Zl. VerkR-390.463/4-1992/Au, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß die Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, vom 1. Oktober 1991 bis 1. April 1994 festgesetzt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 75a lit. a KFG 1967 das Lenken von Motorfahrrädern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bis 1. April 1994 verboten werde.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1991 um 01.15 Uhr in Mattighofen an einem bestimmten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und um 01.40 Uhr auf einem bestimmten Gendarmerieposten nach Aufforderung durch einen hiezu ermächtigten Gendarmeriebeamten, seine Atemluft auf Alkohol überprüfen zu lassen, den Alkotest so unzulänglich vornahm, daß dies einer Verweigerung gleichkommt. Um 01.45 Uhr wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen. Durch die Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung habe der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, was die belangte Behörde als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ansah. Sie zog ferner im Rahmen ihrer Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 die weiteren Alkoholdelikte des Beschwerdeführers heran, und zwar vom 19. Oktober 1986, weshalb ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. November 1986 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B auf die Dauer von vier Monaten entzogen wurde; vom 8. November 1987, weshalb ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. November 1987 die Lenkerberechtigung auf die Dauer von neun Monaten entzogen wurde und weiters vom 16. Juni 1989, weshalb ihm die Lenkerberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. November 1989 für die Dauer von 18 Monaten entzogen wurde. Die belangte Behörde beurteilte das Verhalten des Beschwerdeführers dahin, daß sich durch die wiederholten Alkoholdelikte die verwerfliche charakterliche Einstellung im Zusammenhang mit der Lenkung von Kraftfahrzeugen zeige, sodaß nicht angenommen werden könne, daß der Beschwerdeführer vor 1. April 1994 seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. Es sei ihm daher bis zu diesem Zeitpunkt keine neue Lenkerberechtigung für die Gruppe B zu erteilen und gemäß § 75a lit. a KFG 1967 unter sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 2 KFG 1967 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades zu verbieten.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe am 1. Oktober 1991 ein Alkoholdelikt begangen. Er vertritt die Auffassung, er habe im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, daß er das Fahrzeug nicht in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, weshalb die belangte Behörde eine "Lenkererhebung" hätte durchführen müssen, weiters habe er durch ein lungenfachärztliches Attest nachgewiesen, daß er wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen sei, die Atemalkoholuntersuchung auszuführen. Das eingeholte medizinische Gutachten, aus welchem sich ergebe, daß das Lungenvolumen des Beschwerdeführers ausreichend gewesen sei, übersehe, daß nach den Angaben der Gendarmeriebeamten nicht mangelndes Volumen Ursache für die Nichtdurchführung der Messung gewesen sei, sondern daß jedesmal die Blaszeit zu kurz gewesen sei.
Mit seinen Ausführungen bekämpft der Beschwerdeführer jedoch inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Er verkennt hiebei, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich die diesbezügliche Kontrollbefugnis nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse von verstärkten Senaten vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195). Die belangte Behörde hat hinreichend deutlich ausgeführt, warum sie auf Grund der Aussage des Gendarmeriebeamten O. und auch auf Grund der ersten Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, daß er selbst das Fahrzeug gelenkt hat, und warum sie seiner späteren Verantwortung im Verwaltungsverfahren, er habe das Fahrzeug nicht in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, keinen Glauben schenkte. Gleiches gilt für die Verantwortung des Beschwerdeführers, daß er an "einer starken eitrigen Bronchitis mit Hustenanfällen beim Ein- und Ausatmen" gelitten hätte, und es bei ihm durch die Beatmung des Alkomaten "zu Husten- und Schwindelanfällen" und zu Übelkeit gekommen wäre. Von derartigen Anfällen bei Vornahme der Blasversuche kann schon auf Grund der Aussage des Gendarmeriebeamten keine Rede sein, wonach der Beschwerdeführer nach keinem der (insgesamt fünf) Blasversuche in irgendeiner Weise Atemnot zeigte oder stärker atmen oder husten mußte, sondern die Fehlversuche deshalb zustande kamen, weil der Beschwerdeführer jeweils zu kurz blies. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zuzumuten (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0074, und vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0162). Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer die Ausführungen des medizinischen Sachverstänigen nur unvollständig zitiert: Schon das amtsärztliche Gutachten der Dr. H - ob dieses die Überschrift "Gutachten" oder "Aktenvermerk" trägt, ist hier nicht von Bedeutung - ging auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte lungenfachärztliche Schreiben des Dr. K ein, und führte aus, daß trotz der darin beurteilten beim Beschwerdeführer bestehenden geringgradigen restriktiven Lungenfunktionsstörung es ihm möglich war, den Alkotest ordnungsgemäß durchzuführen. Aus dem Bestätigungsschreiben des Dr. M vom 2. Oktober 1991 ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil sich daraus bloß ergibt, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Vorsprache bei diesem Arzt Hustenanfälle hatte. Die Aussage des in Rede stehenden Gendarmeriebeamten ist hiedurch nicht widerlegt. Aber auch das von der belangten Behörde weiters eingeholte Gutachten des Dr. K ging auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Schreiben ein, führte jedoch - ebenso wie die Amtsärztin - nachvollziehbar aus, daß der Beschwerdeführer trotz des von ihm dargelegten Leidens in der Lage hätte sein müssen, die "Minimalanforderungen" zur korrekten und zuverlässigen Messung des Alkoholgehaltes in der Ausatemluft, nämlich Abgabe eines Luftvolumens von 1,5 Litern über eine Ausatmungszeit von 3 Sekunden, zu erbringen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat der Gutachter sehr wohl auch auf die Ausatemzeit Bedacht genommen.
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auch ausführlich dargelegt, warum sie die Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 bis 1. April 1994 festgesetzt hat. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung der Alkoholdelikte ein Wiederholungstäter. Die daraus zu schließende Sinnesart im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 läßt es geboten erscheinen, den Beschwerdeführer für längere Zeit als 18 Monate vom Lenken eines Kraftfahrzeuges, einschließlich eines Motorfahrrades, auszuschließen, um während dieser Zeit eine Änderung seiner Sinnesart zu bewirken und unter Beweis stellen zu lassen. Das vorliegende Verweigerungsdelikt ist sonstigen Alkoholdelikten gleichzuhalten. Diese Übertretungen gehören zu den schwerstwiegenden Delikten im Straßenverkehr. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu erkennen, inwiefern die belangte Behörde angesichts der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen wiederholten einschlägigen Verwaltungsübertretungen durch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bis 1. April 1994 das Gesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt hätte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110241.X00Im RIS seit
19.03.2001