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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Eine besondere Verwerflichkeit (§ 66 Abs 3 KFG) der Tathandlungen gem § 207 Abs 1 StGB ergibt sich daraus, daß die Tathandlungen gegenüber einer unmündigen Person wiederholt und unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses gesetzt worden sind, wobei nicht einmal die Anzeige gegen den Bf und seine Einvernahme vor der Gendarmerie diesen daran abhalten konnte, neuerlich in gleicher Weise straffällig zu werden. Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Bf war demnach derart schwerwiegend, daß es seine negative Einstellung zu den vom Gesetz geschützten Werten zeigt und damit in diesem Sinn auch auf sein Charakterbild schließen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110263.X03Im RIS seit
23.08.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009