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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0047 1Stammrechtssatz
Ist der Bf in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter, so läßt die daraus zu schließende Sinnesart im Sinne des § 66 Abs 1 lit a KFG es geboten erscheinen, den Bf für längere Zeit als 18 Monate vom Lenken eines Kraftfahrzeuges auszuschließen, um während dieser Zeit eine Änderung seiner Sinnesart zu bewirken und unter Beweis stellen zu lassen. Bei einer derart langen Zeit kommt nach § 74 Abs 1 KFG eine vorübergehende Entziehung nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110241.X01Im RIS seit
19.03.2001