Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juni 1993, Zl. VerkR-390.676/2-1993/Si, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1987, 1988 und 1990 wegen Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr bestraft. Anläßlich der dritten Bestrafung wurde ihm mit Bescheid die Entziehung der Lenkerberechtigung angedroht. Am 28. Mai 1992 lenkte der Beschwerdeführer neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt 0,46 mg/l). Daraufhin wurde ihm mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren (ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides am 4. Juni 1992) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Die wiederholte Begehung von an sich schon besonders verwerflichen Alkoholdelikten durch den Beschwerdeführer lasse auf einen erheblichen Mangel an Verkehrszuverlässigkeit schließen. Weder mehrmalige Bestrafung noch eine Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung hätten ihn von der neuerlichen Begehung eines derartigen Deliktes abhalten können. Angesichts dieses Sachverhaltes reiche eine bloß vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers keineswegs aus, um eine Änderung seiner Sinnesart zu bewirken.
In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft weder die Feststellungen der belangten Behörde noch ihre Auffassung, er sei verkehrsunzuverlässig. Er wendet sich jedoch gegen die der Festsetzung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 zugrundeliegende Annahme der belangten Behörde, er werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides wiedererlangen, und gegen die Art der Entziehungsmaßnahme. Richtigerweise hätte die Lenkerberechtigung nur gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen werden dürfen. Die belangte Behörde habe bei der Wertung des Vorfalles vom 28. Mai 1992 nicht entsprechend berücksichtigt, daß er sich im Straßenverkehr selbst unauffällig verhalten habe, daß er nicht stark alkoholisiert gewesen sei und daß ihm bisher die Lenkerberechtigung noch nie entzogen worden sei. Sie habe bei der Bemessung der Entziehungsdauer ausschließlich sein Vorleben herangezogen, statt im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 in erster Linie auf die Umstände des Anlaßfalles abzustellen.
Nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 ist die Zeit, für welche keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. das Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 92/11/0234, mit weiteren Judikaturhinweisen), ist die gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmende Wertung einer bestimmten Tatsache auch für die Prognoseentscheidung nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 maßgebend und sind in diesem Zusammenhang alle strafbaren Handlungen - auch wenn sie bereits länger zurückliegen und die Strafen getilgt sind -, die einen Schluß auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Betreffenden zulassen, zu berücksichtigen. Die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben (siehe u.a. das Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0083, mit weiterem Judikaturhinweis). Insbesondere mißt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0125, und die dort angeführte Vorjudikatur) einer aus der wiederholten Begehung solcher Delikte erkennbaren Neigung zu derartigem Fehlverhalten bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 großes Gewicht bei. Im Hinblick darauf kann keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer durch die Bemessung dieser Zeit mit rund zwei Jahren, gerechnet ab der Tat vom 28. Mai 1992, in seinen Rechten verletzt wurde. Von lediglich untergeordneter Bedeutung sind hiebei die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände der Tat vom 28. Mai 1992 (relativ geringer Alkoholisierungsgrad; sonst unauffälliges Verhalten im Straßenverkehr). Desgleichen ist für ihn daraus, daß ihm bisher die Lenkerberechtigung noch nie entzogen und selbst nach dem dritten Alkoholdelikt nur die Entziehung angedroht wurde, nichts zu gewinnen. Entscheidend ist vielmehr, wie die belangte Behörde richtig erkannte, die aus der Tat vom 28. Mai 1992 ersichtliche offenkundige Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Alkoholdelikten beim Lenken von Kraftfahrzeugen, hat er doch nur rund zwei Jahre nach dem dritten Alkoholdelikt - trotz wiederholter Bestrafung und einer Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung - neuerlich ein Alkoholdelikt begangen. Die belangte Behörde hat somit ihren Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie davon ausging, es reiche auch eine Entziehungsdauer von nicht mehr als 18 Monaten für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht aus. Damit kam entgegen seiner Meinung eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 von vornherein nicht in Betracht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110132.X00Im RIS seit
19.03.2001