Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996110283.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 liti;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/10/01 96/11/0197 1 Stammrechtssatz Der Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund einer bestimmten Tatsache gem § 66 Abs 2 lit i KFG und der Bemessung der Entziehungszeit gem § 73 Abs 3 dritter Satz KFG idF BGBl 1995/162 liegt eine vom Gesetzgeber selbst getroffen... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litb;KFG 1967 §66 Abs3;StGB §206;StGB §207; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/08/06 96/11/0178 1 Stammrechtssatz Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit b KFG (hier: das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen gem § 207 Abs 1 StGB und das Vergehen der pornographischen Darstellung mit Unmündigen gem § 207a StGB) w... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von sechs Monaten von der Erlassung des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, somit vom 28. März 1996, an vorübergehend entzogen wurde. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des I... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm auf die Dauer von 20 Monaten von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof geric... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3 lita;StVO 1960 §20 Abs2;
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h anstatt mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h stellt einen Verstoß gegen eine für die Verkehrssicherheit maßgebende Verkehrsvorschrift iSd § 66 Abs 3 lit a KFG dar. Die Berufung des Bf auf d... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996110258.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von 10 Monaten (ab 1. Oktober 1995) entzogen wurde. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides gelt... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 3 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen (ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. April 1996) entzogen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 liti;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162;
Rechtssatz: Der Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund einer bestimmten Tatsache gem § 66 Abs 2 lit i KFG und der Bemessung der Entziehungszeit gem § 73 Abs 3 dritter Satz KFG idF BGBl 1995/162 liegt eine vom Gesetzgeber selbst getroffene Wertung eines derartigen strafbaren Verhaltens unter dem Gesichtsp... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs3;KFG 1967 §74 Abs1;StVO 1960 §99 Abs1 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/04/27 95/11/0032 1
(hier: Entziehungsmaßnahme für 10 Monate) Stammrechtssatz Im Hinblick auf den der Bestrafung des Beschuldigten wegen eines verschuldeten Verkehrsunfalls zugrundeliegenden Alkoholisierungsg... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des "Erstbescheides", somit bis einschließlich 23. September 1996, entzogen. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 16. April 1996 einen PKW gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Bei... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/11/0317 3 Stammrechtssatz Die Kraftfahrbehörden haben bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 73 Abs 1 und § 73 Abs 2 KFG von wesentlich ander... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. Oktober 1995 rechtskräftig wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen gemäß § 207a Abs. 2 StGB bestraft. Darin erblickten die Kraftfahrbehörden beider Instanzen eine bestimmte Tatsache im... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litb;KFG 1967 §66 Abs3;StGB §207 Abs1;StGB §207a;
Rechtssatz: Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit b KFG (hier: das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen gem § 207 Abs 1 StGB und das Vergehen der pornographischen Darstellung mit Unmündigen gem § 207a StGB) wird nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht auf die V... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 1a KFG 1967 für die Dauer von 24 Monaten das Recht aberkannt, von seinem italienischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer sei am 29. Oktober 1994 gegen 02.00 Uhr mit seinem PKW "vermutlich" ab der Autobahnausfahrt Kirchbichl ca. 4 km auf der Richtungsfahrb... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litf;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bei der im Grunde des § 66 Abs 3 KFG vorzunehmenden Wertung und der gem § 73 Abs 2 abzugebenden Prognose fällt zu Lasten des Lenkerberechtigten besonders ins Gewicht, daß er nicht nur besonders gefährliche Verhältnisse durch das Befahren der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung herbeigeführt hat, sondern diese... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, sohin für die Zeit vom 26. Juli 1995 bis 26. Jänner 1996, entzogen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, aus dem Strafakt des Amtsgerichtes Laufen (Bundesrepublik Deutschland) er... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Hat sich der Lenkerberechtigte ab der Begehung der Tat bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme fast eineinhalb Jahre wohlverhalten, wobei er von der Einleitung des Entziehungsverfahrens erst mehr als neun Monate nach der Tat Kenntnis erlangt hat, so ist es nicht rechtmäßig, die Zeit des Wohlverhaltens nur mit einem von der Beh angen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0128 E 25. September 1985 RS 5 Stammrechtssatz Auf die Folgen des Unfalles hat es bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 nicht anzukommen (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995110416.X02 ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 20 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 12. April 1995, somit bis einschließlich 12. Dezember 1996 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem am 11. November 1974 geborenen Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm am 22. Dezember 1992 erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit bis einschließlich 10. März 1998 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Die belangte Behörde stützte diese Maßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 1... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 1a KFG 1967 für die Dauer von vier Monaten das Recht aberkannt, von seinem deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 22. August 1994 um 17.20 Uhr einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen PKW auf einer näher bezeichneten Gemeindestraße in Tirol in einem durch ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Wenn es auch für die gemäß § 73 Abs 2 KFG festzusetzende Zeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallsfolgen nicht ankommt (Hinweis E 22.10.1991, 91/11/0033), ist doch die Gefährlichkeit des in alkoholisiertem Zustand gesetzten Verhaltens ein entscheidender Gesichtspunkt für die gemäß § 66 Abs 3 KFG vorzunehmende ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995110268.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996110044.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 die (befristet bis 4. Juni 1995 erteilte) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von fünf Monaten (gerechnet ab 8. März 1995) keine Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der Begründung: dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litf idF 1994/654;KFG 1967 §66 Abs3;KFGNov 17te Art1 Z23;StVO 1960 §2 Abs1 Z12;StVO 1960 §20 Abs2;
Rechtssatz: Das Überfahren eines Schutzweges mit 73 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h stellt eine erhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und - unbeschadet der im Grunde des § 66 Abs 3 KFG vorzunehmenden Wertung - eine best... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 3 Jahren, von der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides (der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 7.September 1993) an gerechnet, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "bis einschließlich 25. April 1998 - das ist auf die Dauer von vier Jahren und zehn Monaten -" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechts... mehr lesen...