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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Rechtssatz
Angesichts des Umstandes, daß der Bf früher schon mit Suchtgift zu tun hatte, ist die Länge der Zeit zwischen den strafbaren Handlungen und der Erlassung des angefochtenen Bescheides (etwa 2 Jahre) nicht so, daß sie zugunsten des Bf entscheidend ins Gewicht fallen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110280.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
22.06.2010