RS Vwgh 1993/4/27 92/11/0280

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Angesichts des Umstandes, daß der Bf früher schon mit Suchtgift zu tun hatte, ist die Länge der Zeit zwischen den strafbaren Handlungen und der Erlassung des angefochtenen Bescheides (etwa 2 Jahre) nicht so, daß sie zugunsten des Bf entscheidend ins Gewicht fallen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110280.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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