TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/18 93/11/0068

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des N in R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Februar 1993, Zl. I/7-St-F-9221, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis G für die Dauer von vier Wochen vom 15. November 1991 an (bis 13. Dezember 1991) entzogen. Dem lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 15. November 1991 die Durchführung einer Atemluftprobe verweigert und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe. In der Begehung dieser Verwaltungsübertretung - die infolge rechtskräftiger Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Bezirkshauptmannschaft Zwettl feststehe - liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. e KFG 1967, aus der wiederum die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers abzuleiten sei.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß die Verweigerung der Atemluftprobe im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gleichgesetzt wird, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Begehung aller Alkoholdelikte im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 in Ansehung der im Entziehungsverfahren zu beurteilenden Verwerflichkeit (§ 66 Abs. 3 KFG 1967) gleichwertig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1987, Zl. 87/11/0030, vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/11/0228, und vom 22. September 1992, Zl. 92/11/0124). Daß die Rechtskraft der Bestrafung wegen des Alkoholdeliktes die Kraftfahrbehörde in Ansehung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 1 lit. e KFG 1967 bindet, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Wenn er rügt, die belangte Behörde hätte diese bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 einer Wertung unterziehen und auf Grund dieser Wertung zur Annahme seiner Verkehrszuverlässigkeit gelangen müssen, so ist er darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 6) ergibt - eine solche Wertung vorgenommen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Wertung bei einem (erstmaligen) Alkoholdelikt, das Anlaß zur Anwendung des § 73 Abs. 3 KFG 1967 - und nicht des zweiten Satzes des § 73 Abs. 2 KFG 1967 - zu geben geeignet ist, nur ausnahmsweise zugunsten des Betroffenen zum Tragen kommen kann. Der Gesetzgeber geht beim Vorliegen einer solchen Verwaltungsübertretung vom Grundsatz aus, ein Alkoholdelikt ziehe die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich. Die vom Beschwerdeführer gerügte Vorgangsweise ist im Wesen des Tatbestandes einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 begründet (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 22. September 1992). Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer lediglich die Unterlassung einer Wertung rügt und nichts Konkretes vorbringt, was seiner Meinung nach bei einer Wertung für ihn spräche, vermag der Verwaltungsgerichtshof insbesondere nicht zu erkennen, daß das Wertungskriterium der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit, welches im gegebenen Zusammenhang wohl am ehesten zugunsten des Beschwerdeführers zum Tragen kommen könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0119), im vorliegenden Fall diese Auswirkung haben könnte.

Eine Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung im Sinne des § 74 Abs. 3 KFG 1967 - wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt - kam daher nicht in Betracht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110068.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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