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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
KFG 1967 §66 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. März 1993, Zl. 9/01-14/308/1-1993, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B "gemäß §§ 73 Abs. 3 und 4 KFG 1967 auf die Dauer von vier Wochen", gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 22. Jänner 1993, vorübergehend entzogen.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde begründete die Entziehungsmaßnahme damit, daß der Beschwerdeführer am 22. Jänner 1993 in Salzburg einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt 0,6 mg/l) gelenkt und dadurch eine Übertretung nach (§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. Damit liege eine die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers indizierende bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor. Da es sich um die erste derartige Übertretung des Beschwerdeführers handle, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die ausgesprochene Entziehungsmaßnahme gegeben.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, am 22. Jänner 1993 seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die belangte Behörde habe aber dadurch, daß sie seine Schilderung des Vorfalles im Verwaltungsverfahren mit dem Bemerken abgetan habe, warum und wie lange der Beschwerdeführer seinen Pkw gelenkt habe, sei für die ausgesprochene Entziehungsmaßnahme ohne Belang, die Wertungsvorschrift des § 66 Abs. 3 KFG 1967 außer acht gelassen. Im Verwaltungsverfahren habe er vorgebracht, nach dem Besuch eines Lokales in Salzburg das Lenken seines Pkws einer näher genannten Frau überlassen zu haben. Kurz nach Inbetriebnahme sei das Fahrzeug zum Stillstand gekommen. Versuche der Lenkerin, es unter Anleitung des Beschwerdeführers wieder in Gang zu setzen, seien erfolglos geblieben. Darauf habe der Beschwerdeführer selbst versucht, den Motor des verkehrsbehindernd auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeuges in Gang zu setzen. Dies sei ihm nach drei Versuchen gelungen. Daraufhin habe er das Fahrzeug an den rechten Fahrbahnrand gelenkt und wiederum auf dem Beifahrersitz Platz genommen.
Der Beschwerdeführer macht damit der Sache nach die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Fehlens einer Wertung der Tat vom 22. Jänner 1993 unter dem in § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen Gesichtspunkt der Verwerflichkeit geltend. Das Vorbringen ist jedoch nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, durch das Lenken seines Kraftfahrzeuges eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben. Damit lag, wie die belangte Behörde richtig erkannte, eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor. Nach § 73 Abs. 3 StVO 1960 ist im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e leg. cit., sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, die im Abs. 2 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen. Damit hat der Gesetzgeber die Wertung einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit dahingehend vorweggenommen, daß sich aus einer solchen Tatsache wegen ihrer Verwerflichkeit, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden ergibt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0119). Weiters hat der Gesetzgeber für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 KFG 1967 Art und Dauer der Entziehungsmaßnahme von vornherein festgelegt; insbesondere kommt diesfalls eine Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht in Betracht (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1992, Zl. 91/11/0116). Damit bleibt für die Kraftfahrbehörde kein Raum für eine eigenständige Wertung einer erstmaligen (nicht mit dem Verschulden eines Verkehrsunfalles verbundenen) Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 nach dessen Abs. 3 unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit und für eine darauf beruhende andere Entscheidung, als sie das Gesetz für einen solchen Fall vorsieht. Da die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vermißte Wertung nicht vorzunehmen hatte, kann der insoweit gerügte Begründungsmangel nicht vorliegen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110082.X00Im RIS seit
12.06.2001