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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Bei Festsetzung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG von zwei Jahren kam den Umständen der Tat (hier: relativ geringer Alkoholisierungsgrad; sonst unauffälliges Verhalten im Straßenverkehr) im Hinblick auf die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten und wiederholter Bestrafungen nur untergeordnete Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110132.X02Im RIS seit
19.03.2001