RS Vwgh 1993/9/28 93/11/0132

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Bei Festsetzung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG von zwei Jahren kam den Umständen der Tat (hier: relativ geringer Alkoholisierungsgrad; sonst unauffälliges Verhalten im Straßenverkehr) im Hinblick auf die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten und wiederholter Bestrafungen nur untergeordnete Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110132.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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