TE UVS Wien 1993/03/26 03/20/494/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.1993
beobachten
merken
Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, er habe am 5.6.1992 um 8.15 Uhr als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, daß an dem in Wien, S-gasse abgestellten KFZ eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette abgebracht gewesen sei. Er wandte dagegen ein, daß er nach Vorfinden eines Strafzettels umgehend eine Überprüfung veranlaßt habe, bei welcher ein Mangel an der Handbremse festgestellt wurde, den er habe beheben lassen. Unmittelbar nach der Behebung sei er erneut zur Prüfstelle gefahren. Dort habe er erfahren, daß der zuständige Mechaniker auf Urlaub sei, weshalb er sein KFZ für diesen Zeitraum in der Nähe seiner Wohnung parkte, wo es von einem SWB neuerlich angezeigt wurde. Er sei bereits mit Strafverfügung wegen der gleichen Übertretung (Tatzeit: 27.6.1992, 8.52 Uhr, Tatort Wien, G-gasse) bestraft worden, weshalb Doppelbestrafung vorliege. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Thomas R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 9.2.1993, Zl Cst 7034/S/92, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des §103 Abs1 in Verbindung mit §36 lite KFG entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Sie (Herr Thomas R) haben als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen W-81 nicht dafür gesorgt, daß dieses Kraftfahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, indem es am 05.06.1992 um 8.15 Uhr in Wien, S-gasse auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt war, somit verwendet wurde, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war."

Die Übertretungsnorm hat §103 Abs1 Z1 iVm §36 lite KFG 1967 zu lauten.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 160,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit Straferkenntnis vom 9.2.1993, Zl Cst 7034/92, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat den Berufungswerber schuldig, er habe am 5.6.1992 um 8.15 Uhr in W, Sgasse als Zulassungsbesitzer des Kfz W-81 nicht dafür gesorgt, daß am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §103 Abs1 iVm §36e KFG begangen. Gemäß §134 KFG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,--, im Uneinbringlichkeitsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher er ua im wesentlichen vorbrachte, daß er

-

irrtümlich davon ausgegangen sei, die Toleranzfrist für die Begutachtung dauere 6 Monate

-

nach Vorfinden eines Strafzettels umgehend eine Überprüfung durch den ARBÖ in die Wege geleitet habe, bei welcher ein Mangel im Bereich der Handbremse festgestellt worden sei, den er beheben habe lassen

-

unmittelbar nach Behebung des Mangels erneut zum ARBÖ gefahren sei, dort aber erfahren mußte, daß der zuständige Mechaniker auf Urlaub sei, weshalb er sein Fahrzeug für diesen Zeitraum in der Nähe seiner Wohnung parkte, wo es von einem Polizisten wahrgenommen wurde, der dann die verfahrensgegenständliche Anzeige legte

-

zweimal von Polizeibeamten in der Wachstube gehört habe, daß von einer Anzeige abgesehen werden könnte, wenn er den Prüfbericht möglichst rasch vorlege, was auch geschehen sei

-

bereits mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 24.7.1992, Cst 6762/92, hinsichtlich der Strafbemessung in der Fassung eines gemäß §49 Abs2 erlassenen Bescheides, für die gegenständliche Übertretung (Tatzeit: 27.6.1992, 8.52 Uhr, Tatort Wien, G-gasse) bestraft worden sei, weshalb ihm eine weitere Bestrafung unverständlich erscheine.

Der Berufungswerber beantragte somit die Einstellung des Verfahrens nach Prüfung des Falles.

Somit blieb unbestritten, daß das in Rede stehende Kfz, dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, zur Tatzeit am Tatort abgestellt wurde. Im übrigen ist es ebenfalls unbestritten, daß an diesem Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (laut Anzeige war eine Begutachtungsplakette mit der Nummer KZ-20 und der Lochung 12/91 angebracht).

Gemäß §103 Abs1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß §36 lite leg cit dürfen die im §57a Abs1 lita bis h angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§57a Abs5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Das deliktische Verhalten wird dann verwirklicht, wenn auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (das Verwenden eines KFZ ohne Begutachtungsplakette durch Abstellen in einer Garage ist somit vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht) ein Kraftfahrzeug verwendet wird, an welchem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist.

Wie oben ausgeführt blieb das Zutreffen dieses Sachverhaltes seitens des Berufungswerbers unbestritten.

Wenn der Berufungswerber rechtlich vorbringt, eine mehrfache Bestrafung für gegenständliches Delikt sei unzulässig und in diesem Zusammenhang auf die bereits rechtskräftige Strafverfügung verweist, so ist ihm die von der Behörde ihren Entscheidungen als Maßstab zugrundezulegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten (siehe unter vielen: VwGH vom 18.10.1989, 89/02/0073), wonach bei mehrfachem Verwenden eines Kraftfahrzeuges an verschiedenen Tagen ohne eine dem Gesetz entsprechende Begutachtungplakette es sich weder um ein Dauerdelikt, noch um ein fortgesetztes Delikt handelt, wenn, wie im gegenständlichen Fall, gesondert gefaßte und voneinander getrennt zu beurteilende Entschlüsse vorlagen, das in Rede stehendes Kraftfahrzeug in seinem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden.

Der Berufungswerber hat nun nach seinen eigenen, gegenständlicher Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltsdarstellungen als Zulassungsbesitzer zu verantworten, daß das auf ihn zugelassene Fahrzeug (von ihm) mehrmals an verschiedenen Tagen aufgrund verschiedenen Willensentschlüsse an verschiedenen Orten ohne die gesetzlich vorgesehene Begutachtungsplakette verwendet wurde, und waren für diese Tathandlungen unter Anwendung des in §22 VStG normierten Kumulationsprinzip verschiedene Strafen zu verhängen. Nur zur Ergänzung sei ausgeführt, daß in der Strafverfügung vom 6.8.1992 die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben war und somit eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt; diese wurde innerhalb der im §31 Abs2 VStG bestimmten Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgenommen (Tatzeitpunkt war 5.6.1992). Es konnte daher die Spruchabänderung zur genaueren Tatumschreibung in Anpassung an den Straftatbestand erfolgen.

Der Berufung war daher in der Schuldfrage keine Folge zu geben.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Einhaltung der Begutachtungsfristen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war, wurde doch nicht nur die Begutachtungsfrist sondern auch die viermonatige Toleranzfrist weit überschritten.

Das Verschulden des Berufungswerbers war als erheblich anzusehen, zumal von einem geprüften Kraftfahrzeuglenker nach der bindenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwartet werden muß, daß er die einschlägigen Normen kennt und sich dementsprechend verhält. Irrtümer hinsichtlich kraftfahrrechtlicher Vorschriften, insbesondere bei solchen die öfters in der Diskussion der Öffentlichkeit stehen, können keinesfalls ein minderes Verschulden bewirken. Das weitere Vorbringen des Berufungswerbers, aus dem sich ergibt, daß er im Bewußtsein der Überschreitung der Begutachtungs-(und Toleranz)frist sein Fahrzeug neuerlich auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendete (da der "zuständige" Mechaniker auf Urlaub war),  es somit unterlassen hat, das Fahrzeug von einem anderen ermächtigten Sachverständigen überprüfen zu lassen spricht dafür, daß der Berufungswerber bereits vorsätzlich gehandelt hat.

Auf den Umstand, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten ist, wurde bei der Strafbemessung Rücksicht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist die sich im untersten Bereich des bis zu S 30.000,-- reichenden Strafsatz befindliche verhängte Geldstrafe, selbst bei unterdurchschnittlichen Einkommen und Vermögenslosigkeit und dem Bestehen von gesetzlichen Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.

Schlagworte
Begutachtungsplakette, Bestrafung mehrfache, Kraftfahrzeug Verwendung, Vorsatz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten