RS UVS Niederösterreich 1993/05/26 Senat-KO-92-056

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Rechtssatz

Beladung ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, Ladung sind die Güter selbst.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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