RS UVS Niederösterreich 1993/03/30 Senat-WN-92-020

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Ebenso Senat-WN-92-028, Senat-WN-92-414, Senat WN-92-418 und Senat-WN-93-400 Rechtssatz

Der Ort, an dem ein Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung nach §103 KFG nachzukommen hat, ist in der Regel der Standort des Fahrzeuges. Bei Unternehmungen ist dies jener Ort, von dem aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Der Tatort nach §103 Abs1 KFG ist aber nicht davon abhängig, an welchem Ort das Fahrzeug angehalten und das strafbare Verhalten festgestellt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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