Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Strafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) auf S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) herabgesetzt wird.
Weiters wird der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend berichtigt, daß im ersten Satz der Ausdruck "als Fahrzeuglenker" entfällt, im ersten Satz der Tatbeschreibung der Ausdruck "das Fahrzeug" durch "die Ladung" ersetzt wird und daß die übertretene Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten hat: §103 Abs1 Z1 iVm §101 Abs1 lita und §4 Abs7a KFG 1967.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 300,-- als Ersatz der Kosten für das Verfahren der Behörde I. Instanz binnen 2 Wochen zu zahlen.
Der Strafbetrag ist gemäß §59 Abs2 AVG ebenfalls binnen 2 Wochen zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 iVm §101 Abs1 lita und §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 13. September 1991 in **** St, H******gasse *, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P & P GesmbH, welche Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges **-*** R und **-*** X ist, nicht dafür gesorgt hat, daß das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da bei einer Kontrolle am 13. September 1991 um 8,40 Uhr in W*** **. auf der A * auf Höhe der S****gasse festgestellt wurde, daß das von Herrn J H gelenkte Sattelfahrzeug durch die Beladung mit 10.940 kg überladen war. Vertreten durch Herrn Dr R K, Rechtsanwalt in St, hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen.
Er macht geltend, die Tatzeit sei nicht ausreichend konkretisiert, sodaß nicht gewährleistet sei, daß er wegen desselben Verhaltens nochmals (gemeint ist offensichtlich: nicht nochmals) bestraft werde. Wenn als Tatort der Sitz der P & P GesmbH genannt werde, so setze dies voraus, daß es ihm als Geschäftsführer dieses Unternehmens in den Betriebsräumlichkeiten möglich sein müsse, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche. Diesbezüglich habe er bereits ein Exemplar jener Dienstanweisung vorgelegt, die seinen Kraftfahrern periodisch zur Kenntnis gebracht werde; darüber hinausgehend habe er in den Büroräumen seines Unternehmens jedoch keine Möglichkeit, die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren. Sofern ihm daher mangelnde Vorsorge zur Last gelegt werde, könne als Tatort hiefür nur jener Ort berücksichtigt werden, an dem die Überladung festgestellt worden sei; die Anlastung sei daher auch hinsichtlich des Tatortes unrichtig erfolgt.
Außerdem habe das Fahrzeug vollständig den Vorschriften des KFG entsprochen. Es habe vielmehr die Beladung möglicherweise nicht diesen Vorschriften entsprochen; die Beladung habe ein Gewicht gehabt, wodurch die Nutzlast des Fahrzeuges überschritten worden sei. Der diesbezügliche Vorhalt sei daher unrichtig. Über die genannte Dienstanweisung hinaus sei keine Kontrollfunktion denkbar oder zumutbar, die ein allfälliges Zuwiderhandeln verhindern könnte; es erscheine auch ausreichend, den Kraftfahrern bewußt zu machen, daß sie bei entsprechenden Verstößen mit dienstlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Es sei organisatorisch völlig unmöglich, Personal zu beschäftigen, das nur mit der Kontrolle der Beladungen beschäftigt werde. Außerdem sei im einzelnen oft nicht bekannt, zu welcher Zeit ein Fahrzeug an einem bestimmten Ort beladen werde, da die Kraftfahrer an jedem Morgen eine Dienstanweisung hinsichtlich der tagsüber durchzuführenden Fuhren erhielten und die tatsächliche Durchführung von den Möglichkeiten an den Baustellen bzw Beladestellen abhänge.
Weiters wird das Fehlen jeglicher Beweise für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat geltend gemacht; die Anzeige allein könne nicht als Beweismittel herangezogen werden, eine zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers sei nicht erfolgt.
Im Hinblick auf die unvollständige und mangelhafte Tatanlastung, auf das Fehlen von Beweismitteln und auf das Nichtvorliegen eines schuldhaften Verhaltens des Berufungswerbers werde daher die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Bezüglich der Angabe der Tatzeit ist zu berücksichtigen, daß die mit 13.9.1991 angegebene Tatzeit in Verbindung mit der in der Tatbeschreibung angeführten Zeitangabe "13.9.1991, 8,40 Uhr" betreffend den Zeitpunkt der Feststellung der Überladung des Fahrzeuges zu lesen ist, woraus sich nach Auffassung der Berufungsbehörde insgesamt eine ausreichende Konkretisierung der Tat nach der Tatzeit ergibt und die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen werden kann.
Was die Frage des Tatortes betrifft, so wurde die in Rede stehende Verwaltungsübertretung dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers zur Last gelegt, sodaß als Tatort nicht der Ort der Anhaltung des Fahrzeuges, sondern die Adresse, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (nämlich der Firmensitz des Zulassungsbesitzers) anzugeben war; als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Firmensitz des Zulassungsbesitzers anzusehen (vgl VwGH 12.3.1990, 90/19/0091).
Zum Vorbringen, nicht das Fahrzeug selbst, sondern möglicherweise dessen Beladung habe den Vorschriften des KFG nicht entsprochen, wird bemerkt, daß Beladung die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit ist, hingegen unter Ladung nur diese Güter selbst zu verstehen sind. Im ersten Satz der Tatbeschreibung war daher der Ausdruck "das Fahrzeug" durch "die Ladung" zu ersetzen; diese Berichtigung durch die Berufungsbehörde ist zulässig, da sich der Tatvorwurf betreffend die Ladung aus dem zweiten Satz der Tatbeschreibung bereits eindeutig ergibt.
Dem weiteren Vorbringen des Berufungswerbers, er habe ein Exemplar der Dienstanweisung vorgelegt, die seinen Kraftfahrern periodisch zur Kenntnis gebracht werde, habe darüber hinausgehend aber keine Möglichkeit, die Einhaltung der Vorschriften des KFG zu kontrollieren, ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß §103 Abs1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
Dem Zulassungsbesitzer kommt daher für den Zustand des Fahrzeuges eine nach §134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. §103 Abs1 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs1 VStG dar, d h daß der Zulassungsbesitzer einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges zu verantworten hat, wenn er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran kein Verschulden trifft. Er muß somit darlegen, daß er wirksame Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterläßt er dies oder mißlingt ihm die Glaubhaftmachung, hat er einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (VwGH 25.10.1989, 88/03/0180).
Mit der Einstellung verläßlicher Kraftfahrer und der Erteilung von Dienstanweisungen allein wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß §103 Abs1 KFG nicht Genüge getan, es bedarf hiezu vielmehr der begleitenden Maßnahme eines wirksamen Kontrollsystems (VwGH 13.11.1991, 91/03/0244). Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17.1.1990, 89/03/0165), was im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben ist.
Zu den weiteren Ausführungen des Beschuldigten, es sei ihm oft im einzelnen nicht bekannt, zu welcher Zeit ein Fahrzeug an einem bestimmten Ort beladen werde und daß es organisatorisch völlig unmöglich sei, Personal zu beschäftigen, das nur mit der Kontrolle der Beladungen beschäftigt werde, wird bemerkt, daß die im §103 Abs1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht zwar nicht verlangt, daß der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung daraufhin überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Zulassungsbesitzer nach dieser Gesetzesstelle aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden (VwGH 19.9.1990, 89/03/0231, 20.2.1991, 90/02/0145 ua).
Was schließlich das vom Berufungswerber geltend gemachte Fehlen von Beweisen für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung betrifft, so wurde die Tatsache der Überladung des in Rede stehenden Fahrzeuges nicht nur im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie bestritten, sondern sie wird auch in der Berufung selbst ausdrücklich zugegeben ("Die Beladung hatte ein Gewicht, wodurch die Nutzlast des Fahrzeuges überschritten worden war."). Unter diesen Umständen war eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat der Beschuldigte daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung des §103 Abs1 Z1 iVm §101 Abs1 lita und §4 Abs7a KFG 1967 wurde beeinträchtigt, da durch die Überladung das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung eines einwandfreien Straßenzustandes gefährdet wurde. Weiters wurde die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, da überladene Fahrzeuge erfahrungsgemäß vor allem hinsichtlich der Bremswirkung und Kurvenstabilität ein wesentlich verschlechtertes Fahrverhalten aufweisen, was zu gefährlichen Unfällen führen kann. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Ausmaß des Verschuldens ist im Hinblick auf die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung als eher gering zu werten.
Milderungsgründe liegen nicht vor; erschwerend sind hingegen fünf einschlägige bzw auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen des Berufungswerbers aus den Jahren 1989 bis 1991.
Der Berufungswerber ist nach eigenen Angaben verheiratet und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig; er ist der Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von S 15.000,--, ist jedoch mit Schulden in Höhe von S 1.000.000,-- belastet.
Bei der Strafbemessung ist auch darauf zu achten, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodaß eine generalpräventive Wirkung entsteht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, daß mit der nunmehr verhängten Strafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) das Auslangen gefunden werden kann; es wird darauf hingewiesen, daß diese Strafe erheblich unter der im Gesetz festgelegten Obergrenze von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Wochen) liegt.
Aufgrund der Herabsetzung der Strafe durch die Berufungsbehörde waren auch gemäß §64 VStG die Kosten des Verfahrens der Behörde I. Instanz im Ausmaß von 10 % der nunmehr verhängten Strafe und somit auf S 300,-- herabzusetzen.
Die Berichtigung des Spruches hinsichtlich der Zitierung der übertretenen Verwaltungsvorschrift war erforderlich, da das Verbot der Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch Beladung im §101 Abs1 lita KFG 1967 angeführt ist, die Festsetzung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte aber im §4 Abs7a KFG 1967 idgF erfolgt. Weiters war der Ausdruck "als Fahrzeuglenker" zu streichen, da der Beschuldigte - wie sich aus dem übrigen Spruchinhalt ergibt - die Verwaltungsübertretung nicht als Fahrzeuglenker, sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers begangen hat.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG entfallen, da der Beschuldigte mit der Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat.