TE UVS Niederösterreich 1993/09/01 Senat-PL-92-066

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.1993
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) auf S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt wird. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird dabei insofern abgeändert, daß anstelle des Wortes "Anordnungsbefugter" das Wort "Zulassungsbesitzer" zu stehen hat.

 

Gleichzeitig wird die Übertretungsnorm mit §103 Abs1 Z1 iVm §101 Abs1 lita KFG 1967 (anstelle: §101 Abs1a KFG 1967) richtiggestellt.

 

Schließlich wird der Bescheidspruch noch dahingehend präzisiert, daß das Fahrzeug im Gemeindegebiet von L********* auf der B ** bei Strkm 25,0 in Richtung F******* gelenkt wurde.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, statt S 500,-- nunmehr S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Der Anzeige des Gendarmerieposten L********* vom 23. Oktober 1991, GZ P ****/91/Lö, ist zu entnehmen, daß Herr J**** S****** am 21. Oktober 1991 um 13,55 Uhr den LKW Kz N ****** auf der B** bei Strkm 25,0 im Gemeindegebiet von L********* in Richtung F******* gelenkt hat, wobei das höchstzulässige Gesamtgewicht von 16.000 kg um insgesamt 7.260 kg überladen wurde. Das tatsächliche Gesamtgewicht hat 23.260 kg (Bitumen) betragen. Als Zulassungsbesitzer ist Herr J***** S******, **** K**********, W*****straße 61, ausgewiesen.

 

Zur Verfolgung des Zulassungsbesitzers hat die Bezirkshauptmannschaft xy das Strafverfahren an die Bezirkshauptmannschaft xx gemäß §29a VStG abgetreten.

 

Mit einem Rechtshilfeersuchen vom 3. Februar 1992, 3-*****-91, an die Marktgemeinde K********** hat die Bezirkshauptmannschaft xx dem Zulassungsbesitzer J***** S****** jedoch zur Last gelegt, die gegenständliche Fahrt vom 21. Oktober 1991 mit dem genannten LKW als Fahrzeuglenker selber durchgeführt zu haben.

 

Darauf hat der Beschuldigte J***** S****** am 20. Februar 1992 vor der Marktgemeinde K********** niederschriftlich klargestellt, daß nicht er selber, sondern einer seiner Fahrer den LKW gelenkt hat. Im Gegenstand könne der Beschuldigte nicht bei jedem LKW und bei jedem Aufladen dabei sein. Die LKW fahren in der Früh fort und kommen erst am Abend wieder zurück.

 

Darauf hat die Bezirkshauptmannschaft xx mit einem weiteren Rechtshilfeersuchen vom 3. März 1992, 3-*****-91, dem Beschuldigten die gegenständliche Überladung in seiner Funktion als Fahrzeughalter (= Zulassungsbesitzer) angelastet.

 

Schließlich hat die Bezirkshauptmannschaft xx mit dem Straferkenntnis vom 4. Juni 1992, 3-*****-91, dem Beschuldigten jedoch angelastet, er habe als Anordnungsbefugter der Fa S****** J***** in **** K**********, W*****str 61 nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des am 21.10.1991 um 13,55 Uhr von Hr S****** J**** gelenkten LKW, Kz N ****** der Vorschrift des §101 Abs1 lita entspricht, da das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 16.000 kg um 7.260 kg überschritten wurde."

In dieser Hinsicht hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §101 Abs1a iVm §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) ausgesprochen.

Gemäß §64 Abs2 wurden noch an Kosten des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft 10 % der verhängten Geldstrafe, somit S 500,-- vorgeschrieben.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte, vertreten durch Herrn Dr K*** H***, Rechtsanwalt in **** S** P*****, rechtzeitig berufen. Er machte geltend, daß es sich beim Beschuldigten als Zulassungsbesitzer keineswegs um einen für die Beladung Anordnungsbefugten handelte, zumal die Beladung bei einer anderen Firma durchgeführt wurde und der Beschuldigte bei der Beladung nicht zugegen war. Auch sei das Straferkenntnis in dieser Hinsicht gemäß §44a VStG nicht ausreichend konkretisiert. Im Gegenstand habe der Beschuldigte keine Gelegenheit gehabt, Kontrollen auf die Menge des aufgeladenen Gutes zu nehmen. Er habe seinen Mitarbeitern jedoch die Anweisung erteilt, daß die Nutzlasten der Transportmittel nicht überschritten werden dürfen. Es sei ihm aber auf keinen Fall möglich, persönlich die Zusammenstellung von Ladegut zu überwachen und werde lediglich in stichprobenartiger Weise Kontrolle vorgenommen. Eine weiter gehende Überprüfungspflicht sei unzumutbar. (Als Beweis für die stichprobenweise Durchführung von Kontrollen werde Herr J**** S****** namhaft gemacht.)

 

Zu diesem Berufungsvorbringen ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land NÖ als Berufungsbehörde in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

 

Vom Beschuldigten wird in seinem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt, daß der LKW Kz N ****** (Zulassungsbesitzer J***** S******) bei der Fahrt am 21. Oktober 1991 um 13,55 Uhr auf der B ** bei Strkm 25,0 in Fahrtrichtung F******* um insgesamt 7.260 kg (23.260 kg tatsächliches Gesamtgewicht) überladen war. Dabei schenkt die Berufungsbehörde den Ausführungen des Beschuldigten, nicht als Anordnungsbefugter bei der Beladung selbst zugegen gewesen zu sein, durchaus Glauben.

 

In dieser Hinsicht ist aber zu beachten, daß von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Anordnungsbefugten gemäß §101 Abs1a KFG 1967 die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers gemäß §103 Abs1 Z1 KFG 1967 zu unterscheiden ist. - Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser - unbeschadet der §102 Abs1 und §103 Abs1 KFG 1967 - dafür zu sorgen, daß unter anderem die Beladungsbestimmungen nach §101 Abs1 lita KFG 1967 eingehalten werden.

 

Da es sich im Gegenstand bei Herrn J***** S****** aber unbestrittener Maßen um den Zulassungsbesitzer handelt, haftet dieser für eine Überladung nicht nach §101 Abs1a KFG 1967, sondern gegebenenfalls gemäß §103 Abs1 Z1 iVm

§101 Abs1 lita KFG 1967 (vgl VwGH 27.2.1992, 92/02/0084).

 

Diesen Tatvorwurf, die gegenständliche Überladung als Zulassungsbesitzer (= Fahrzeughalter) zu verantworten zu haben, hat die Bezirkshauptmannschaft aber, wenn auch unter unrichtiger Zitierung der in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen, mit dem Rechtshilfeersuchen vom 3. März 1992, 3-*****-91, noch innerhalb der Frist zur sechsmonatigen Verfolgungsverjährung gemacht und somit eine entsprechende Tatanlastung gesetzt. Es ist der Berufungsbehörde daher jedenfalls möglich, daß angefochtene Straferkenntnis in dieser Hinsicht zu verbessern. Dabei ist die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, da dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt als die gegenständliche Überladung zur Last gelegt wird (VwGH 22.5.1985, 85/03/0081).

 

Im übrigen ist der Rechtsmeinung des Beschuldigten, daß er durch eine bloße Dienstanweisung an seine Kraftfahrer, daß die höchstzulässigen Ladegewichte einzuhalten seien, iVm stichprobenartigen Kontrollen seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß §103 Abs1 Z1 iVm §101 Abs1 lita KFG 1967 ausreichend entsprochen habe, folgendes entgegen zu halten:

 

Die im §103 Abs1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht aber die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisung auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Eine stichprobenweise Kontrolle reicht dafür nicht aus (vgl VwGH 19.9.1990, 89/03/0231 und VwGH 17.1.1990, 89/03/0165).

 

Da der Beschuldigte bei seiner Einvernahme am 20. Februar 1992 vor der Marktgemeinde K********** selbst angegeben hat, daß die LKW eben in der Früh fort fahren und erst am Abend wieder zurückkommen, er daher nicht bei jeden LKW und bei jeder Aufladung dabei sein kann, ist auch nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ein entsprechendes Kontrollsystem im Sinne der genannten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse als nicht vorliegend bzw vom Beschuldigten im Strafverfahren als nicht nachgewiesen anzusehen. Die Einvernahme des Zeugen J**** S****** zur Frage, ob stichprobenweise Kontrollen durchgeführt werden, erübrigt sich, da selbst bei Durchführung stichprobenweiser Kontrollen (welche von der Berufungsbehörde daraus geglaubt werden) von einem wirksamen Kontrollsystem wie gesagt nicht gesprochen werden kann.

 

Die Berufungsbehörde kann somit nicht umhin, ein Verschulden des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer zu erkennen.

 

Zur Frage, ob hinsichtlich der Tatmodalitäten wie insbesondere hinsichtlich des im Straferkenntnis angeführten Tatortes "**** K**********, W*****straße 61", eine ausreichende Tatanlastung im Sinne des §44a VStG erfolgt ist, ist seitens der Berufungsbehörde auszuführen:

 

Die Übertretung nach §103 Abs1 Z1 iVm §101 Abs1 lita KFG 1967 stellt ein Ungehorsamsdelikt nach §5 VStG dar. Das strafbare Verhalten wird dadurch bewirkt, daß der Täter es unterläßt, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug bzw dessen Beladung den Vorschriften entspricht. Als Tatort ist bei Unterlassungsdelikten jener Ort anzusehen, an dem der Täter handeln hätte sollen. Als Ort, an dem ein Zulassungsbesitzer seinen Verpflichtungen nach §103 KFG nachzukommen hat, ist in der Regel der dauernde Standort des Fahrzeuges anzusehen. Bei Unternehmungen ist dies jener Ort, von dem aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Dieser Ort ist daher entsprechend der Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft auch als Tatort anzusehen

(vgl Senat-SB-91-050 vom 4. Februar 1993).

 

Hinsichtlich der Strafhöhe war aber schließlich zu erwägen.

 

Nach eigenen Angaben besitzt der Beschuldigte als Transportunternehmer gemeinsam mit seiner Ehegattin ein Wohnhaus. Er ist für vier Kinder sorgepflichtig. Hinsichtlich des Monatseinkommens des Beschuldigten wird dabei zu seinen Gunsten angenommen, daß er bloß S 10.000,-- verdient.

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung

§103 Abs1 Z1 iVm §101 Abs1 lita KFG 1967 wurde verletzt. Durch das Ausmaß der Überladung wurde nämlich das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung eines einwandfreien Straßenzustandes gefährdet. Auch wurde die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, weil überladene Fahrzeuge erfahrungsgemäß vor allem hinsichtlich Bremswirkung und Kurvenstabilität ein wesentlich verschlechtetes Fahrverhalten aufweisen, was zu gefährlichen Unfällen führen kann.

 

Mildernd kann die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet werden, erschwerend ist kein Umstand.

 

Bei der Strafbemessung ist aber auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten in Hinkunft abgehalten werden sollen.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, daß mit der nunmehr verhängten weit geringeren Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) das Auslangen gefunden werden kann bzw daß diese Strafe schuld- und tatangemessen ist. Der gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen reicht dagegen bis zu S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen).

 

Da der Berufung somit wenigstens hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben werden konnte, waren auch die Kosten für das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft entsprechend (10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe) auf S 300,-- herabzusetzen.

 

Für das Verfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates sind gemäß §64 VStG wegen der Entscheidung zu Gunsten des Beschuldigten keine weiteren Kosten angefallen.

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Mit der aufgeworfenen Frage, ob der Beschuldigte bereits mit der Erteilung von Dienstanweisungen hinsichtlich des Beladens und der stichprobenweisen Kontrolle seiner Verpflichtung nach §103 Abs1 Z1 iVm §101 Abs1 lita KFG 1967 entsprochen habe, hat dieser nämlich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Bezirkshauptmannschaft xx behauptet; ebenso mit der Darstellung, daß er nicht in einer Funktion als Anordnungsbefugter gehandelt habe und ein Konkretisierungsmangel gemäß §44a VStG vorliege. Eine Verhandlung wurde nicht ausdrücklich beantragt.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten