Der Hinweis des Beschuldigten, der Lenker des LKW's habe eigenmächtig gehandelt, kann nicht entschuldigen, weil bereits darin ein Indiz liegt, daß der Beschuldigte nicht sämtliche Vorkehrungen getroffen hat, um mit gutem Grund die Hintanhaltung von Überladungen zu erwarten oder der Beschuldigte sich einer untauglichen Person bedient hat. Eine ausschließliche Schädigungsabsicht des Lenkers gegenüber dem Zulassungsbesitzer ist unter Beweis zu stellen.