RS UVS Kärnten 1993/08/04 KUVS-856/1/93

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Veröffentlicht am 04.08.1993
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Rechtssatz

Maßgebend für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der Überladung ist der Inhalt des für einen Sattelanhänger vorliegenden Einzelgenehmigungsbescheides und nicht die Eintragung im Zulassungsschein (Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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