RS UVS Wien 1993/04/08 03/11/484/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Im Sinne der Bestimmungen des §105 KFG darf auch ein nicht zum Verkehr zugelassenes KFZ abgeschleppt werden, sohin auch eines, bei welchem die Begutachtungsplakette keine Gültigkeit mehr hat; wird jedoch eine derartige Abschleppfahrt auf öffentlichen Verkehrsflächen unterbrochen und das KFZ auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt, ohne daß zu ersehen ist, daß es gerade abgeschleppt wird, so ist auf den ordnungsgemäßen Zustand des KFZ zu achten.

Schlagworte
Begutachtungsplakette, Abschleppfahrt, Unterbrechung, Abstellung, Verwendung eines Kraftfahrzeuges
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten