RS UVS Kärnten 1993/08/02 KUVS-821-822/5/93

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Veröffentlicht am 02.08.1993
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Rechtssatz

Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung dieser Bestimmungen ein hoher Schuldvorwurf begleitet. Dabei ist bei einem Sattelkraftfahrzeug mit Tankaufbau, also ein Fahrzeug einer mit Benzin beladenen Beförderungseinheit, die genaueste Beladung und die Hintanhaltung von Überladungen problemlos möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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