Selbst wenn die Beschuldigte den Fahrer des LKW's hinsichtlich des Verbotes der Überladung belehrt, so exkulpiert dies allein dann nicht, wenn nicht die Einhaltung dieser Belehrungen stichprobenartig kontrolliert wird. Der Hinweis des Beschuldigten, der LKW-Lenker hat eigenmächtig gehandelt, begründet das Indiz, daß durch die Beschuldigte nicht sämtliche Vorkehrungen getroffen wurden, die mit gutem Grund die Hintanhaltung von Überladungen zu erwarten lassen bzw sie sich allenfalls einer untauglichen Person bedient hat. Der exkulpierende Umstand, daß der Lenker die Überladung ausschließlich mit dem Vorsatz die Beschuldigte zu schädigen vorgenommen hat, wäre behauptungspflichtig und unter Beweis zu stellen.