RS UVS Kärnten 1993/07/06 KUVS-34/5/93

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Rechtssatz

Grundsätzlich hat der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Kontrollen, das heißt,  wirksame Kontrollen persönlich vorzunehmen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er das getan, so ist er damit allein nicht der strafrechtlichen Verantwortung enthoben, vielmehr trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Es liegt daher am unmittelbar Verpflichteten nachzuweisen, daß er eine angemessene Kontrolle ausgeübt hat. Die bloße Erteilung eines Auftrages reicht also nicht aus, die Schuldlosigkeit des Täters darzutun, es kommt vielmehr auf die Auswahl und Beaufsichtigung des Beauftragten und darauf an, daß der Erfüllung des Auftrages entsprechend nachgegangen wird. Das im gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit der Überladung eingerichtete Kontrollsystem, wonach sämtliche LKW-Fahrer belehrt wurden die kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Beladevorschriften einzuhalten, dies auch schriftlich in einer Dienstanweisung den Fahrern zur Kenntnis gebracht wurde in Verbindung mit der Androhung, daß bei Nichtbefolgung der kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen die Kündigung ausgesprochen wird, reicht zur Exkulpation des Beschuldigten deshalb nicht aus, weil dies nur ein Teil eines funktionierenden Kontrollsystems ist, ein weiterer Teil ist die wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bleibt aufrecht, wenn nicht dargetan wird, wie dieses vom Beschuldigten installierte Kontrollsystem konkret funktioniert bzw wie er es überwacht. Nach der ständigen Rechtssprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten (so ua KUVS-915/1/92, KUVS-916/1/92) ist es bei entsprechender Größe des Betriebes erforderlich, die regelmäßig in entsprechenden zeitlichen Abständen erfolgten Überprüfungen in Bezug auf jedes Fahrzeug in irgendeiner Form evident zu halten, um den Überblick zu gewährleisten. Entsprechende Unterlagen werden sodann durch den Zulassungsbesitzer einer Kontrolle zu unterziehen, sowie zumindest regelmäßig zu überprüfen sein. Bei auftauchen von Unregelmäßigkeiten oder Überschreitungen wäre dies nicht nur festzuhalten, sondern es wären auch geeignete Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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