RS UVS Kärnten 1993/04/08 KUVS-112-113/1/93

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Veröffentlicht am 08.04.1993
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Rechtssatz

Grundsätzlich trifft den Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, sein Kraftfahrzeug stets in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten. Ist aber der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage, dafür zu sorgen, daß sein Kraftfahrzeug den Vorschriften entspricht, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er dies getan, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker ist nicht möglich. Der Zulassungsbesitzer hat daher, auch wenn er von der schlechten Reifenbeschaffenheit seines Kraftfahrzeuges nichts wußte, den Mangel dieses Wissens im Hinblick auf § 103 Abs 1 KFG zu verantworten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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