RS UVS Kärnten 1993/06/01 KUVS-839-841/4/93

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Veröffentlicht am 01.06.1993
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte nicht Zulassungsbesitzer des Fahrtenanhängers (sondern eine Gesellschaft m.b.H.) so ist er verwaltungsstrafrechtlich deshalb nicht verantwortlich, weil Normadressat des § 103 Abs 1 KFG der Zulassungsbesitzer ist (teilweise Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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