RS UVS Kärnten 1993/04/28 KUVS-690/7/93

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Rechtssatz

Bei den bezeichneten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei welchen der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen hat und es ihm obliegt, alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht; der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten. Ein Kontrollsystem, welches sich lediglich in einer bloßen Dienstanweisung an die beim Arbeitgeber beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, einer Belehrung der Fahrer "schaut, daß nicht überladen wird" und in der Mitteilung an die Lastkraftwagenfahrer, sie mögen insbesondere bei Holzfuhren deren Gewicht "richtig schätzen" und "den Trockengehalt des Holzes richtig einschätzen" erschöpft, reicht im Sinne des Gesetzes ua deshalb nicht aus, weil die Belehrungen nicht in schriftlicher Form erfolgten und auch nicht durch Unterschriften seitens der Lastkraftwagenfahrer bestätigt wurden und für den Fall der Nichtbefolgung der Belehrungen keine Sanktionen angedroht wurden. Ist eine optische Überprüfung des Gewichtes eines unverpackten, nicht gewogenen Gutes - vorliegend, schwankendes Gewicht von Holz - tatsächlich mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet, so darf eben im Zweifel nur eine solche Menge geladen werden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes, das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, was allenfalls voraussetzt, daß nur ein Lenker mit entsprechend fahrlichen Kenntnissen beschäftigt wird, oder die Mitwirkung einer fachkundigen Person sichergestellt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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