Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte das Fahrzeug in der Garage geparkt und wurde er in der Nähe des Ausgangs der Garage vom Polizeibeamten aufgefordert, den Zulassungsschein auszuhändigen. Da diese Aufforderung unmittelbar nachdem der Beschuldigte sein Fahrzeug abgestellt und die Garage verlassen hatte erfolgte, ist ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges gegeben und war daher der Beschuldigte verpflichtet, den Zulassungsschein au... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31.05.2007, Zl VK-6611-2007, wurde Herrn Dr. J. P. R., D-F., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 25.02.2007 um 16.11 Uhr Tatort: Lans, namenloser Gemeindeweg zwischen Lans und Rans Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des PKW nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 31.03.2006 um 07.36 Uhr Tatort: Innsbruck, auf der Hunoldstraße auf Höhe Haus Nr 17, Berufsfeuerwehr Fahrzeug: XY, VW Polo Coupe, rot 1. Sie lenkten am 31.03.2006 in Innsbruck, den PKW XY, wobei Sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden, sodann verweigerten Sie gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu er... mehr lesen...
Rechtssatz: Anlässlich einer Amtshandlung von Insp. N. Z. am 31.3.2006 um 07.30 Uhr mit dem Berufungswerber wurde dieser aufgefordert den Führerschein zu den Zulassungsschein auszuhändigen. Der Berufungswerber verwies darauf, dass er seine Brieftasche samt Führerschein und Zulassungsschein am 28.2.2006 in Bayern verloren habe. Er habe auch bei der Polizei in Mittenwald/Deutschland diesen Verlust gemeldet. Seitens der kontrollierenden Beamtin Insp. N. Z. wurde diese Angabe überprüft und h... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung wegen des Tatbestandes des Nichtaushändigens des Zulassungsscheines auf Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht ist rechtmäßig, gleichgültig ob das Nichtaushändigen darauf zurückgeht, dass der Beschuldigte die Papiere gar nicht bei sich hatte. Schlagworte Nichtaushändigen des Zulassungsscheines, Zulassungsschein, Nichtmitführen des Zulassungsscheines, Amtshandlung, Straßenaufsichtsorgan mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 07.01.2004, Zl S-21.648/03 wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Sie haben am 07.11.2003 um 22.30 Uhr in Innsbruck, Rennweg, Höhe Haus Nr 3 1)den Pkw XY ohne Lenkerberechtigung gelenkt, da Ihnen diese entzogen wurde. 2)während der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt.? Der Beschuldigte habe dadurch zu 1) die Rechtsvorschrift des § 37 Abs 4 Z 1 iVm § 1 Abs 3 FSG und zu 2) die Rechtsvorschrift des § 102 Abs 5 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 04.06.2004 um 14.55 Uhr Tatort: Gemeinde Mayrhofen, auf der Zillertaler Bundesstraße B169; Anhaltung auf dem Vorplatz der Feuerwehr in Mayrhofen Fahrzeug: Zugmaschine, XY 1. Sie haben den Führerschein nicht mitgeführt. 2. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein der Zugmaschine nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Übe... mehr lesen...
Mit Bericht der Verkehrsabteilung-Außenstelle S.i.St. vom 20.07.2003, GZ A1/0000004804/01/2003, wurde Herr E. A., geb am XY, wohnhaft in XY, D-A., wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Anzeige gebracht. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unter der Geschäftszahl VK-18212-2003 eine mit 17.11.2003 datierte Strafverfügung nachstehenden Inhalts erlassen: ?Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 09... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als Lenker des Mofa Aprilia mit dem Kennzeichen W-65 wegen Verweigerung der Alkomatuntersuchung, Nichtmitführen des Zulassungsscheines sowie der zum Lenken des Mopeds erforderlichen persönlichen Dokumente bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 01.07.2002 um 00.40 Uhr in Wien, H-gasse das KFZ Mofa APRILIA, blau lackiert, mit dem Kennzeichen W-65 gelenkt, somit in Betrieb gehabt, 1.) obwohl Sie sich am 01.07.2002 um 0040 Uhr... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht rechtswidrig, wenn eine Behörde das Nichtaushändigen der Papiere im Sinne des § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 bzw. § 14 Abs 1 Z 2 FSG unter dem Gesichtspunkt des Nichtmitführens abhandelt und den Tatbestand des Nichtaushändigens auf jene Fälle beschränkt, bei denen ein Kraftfahrzeuglenker den Organen seine (erkennbar) mitgeführten Papiere zwar aushändigen könnte, dazu aber - aus welchem Grund immer - nicht bereit ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Inhaber einer Probefahrtbewilligung ein Sportverein und laut Amtsbescheinigung der Vereinsbehörde der Bezirkshauptmannschaft A der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges vertretungsbefugter Funktionär des Vereins, so ist das Mitführen einer Bescheinigung (Probefahrtbewilligung) nach § 45 Abs 6 KFG nicht zwingend erforderlich. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Probefahrtbewilligung, Besitzer der Probefahrtbewilligung, Fahrzeuglenker und Probefahrtbewilligung... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Mitführen der in § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 bzw. § 14 Abs 1 Z 2 FSG genannten Dokumente bzw. zu deren Aushändigung ist nur jene Person verpflichtet, die bei einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug die vorgesehene Lenkeinrichtung betätigt und das Fahrzeug dadurch ?lenkt", wobei die Verpflichtung des Lenkers zum Vorweisen der genannten Dokumente im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Lenken auch trotz bereits erfolgter Entfernung vom Fahrzeug b... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte von einem hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert den Führerschein sowie den Zulassungsschein für das gelenkte Fahrzeug vorzuweisen, auch wenn sich der Beschuldigte bereits auf seinem Privatgrundstück befindet, so ist dieser verpflichtet der Aufforderung nachzukommen, wenn er unmittelbar zuvor sein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und die Aufforderung zur Vorweisung der Dokumente in unmittelbarem Anschluss an dies... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.2.2001, um 14.00 Uhr, den Omnibus in s, A 9, Höhe G S/A/E gelenkt, obwohl die erforderliche Linienkonzession nicht mitgeführt worden sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs 5 lit g KFG verhängte die belangte Behörde gemäß § 134 Abs 1 KFG über den Berufungswerber eine Geldstrafe von ? 218,02 (4 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafv... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorhalt einer Übertretung nach § 102 Abs 5 lit g KFG, wonach der Lenker das "auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen erforderliche Dokument" nicht mitgeführt hätte, hat zu umfassen, nach welchen gewerberechtlichen Vorschriften die Mitführung des verlangten Dokumentes erforderlich gewesen wäre. So kommen nach Art der Beförderungsfahrten verschiedene Dokumente nach unterschiedlichen gewerberechtlichen Vorschriften in Betracht. Der b... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.2.2002, GZ.: 15.1 5309/2001 wurde der Berufungswerberin angelastet, sie habe am 2.6.2001 um 23.00 Uhr in G im Bezirk J, L 518, Strkm 2,0, Richtung Z den PKW gelenkt, obwohl sie keinen Zulassungsschein mitgeführt habe. Wegen dieser Übertretung wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von ? 21,80 (15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin die ihr ... mehr lesen...
Rechtssatz: Fahrzeugpapiere sind nach § 102 Abs 5 lit b KFG auf Fahrten so mitzuführen, dass sie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen ausgehändigt werden können. Damit soll gewährleistet sein, dass die Organe möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen und das dabei verwendete Fahrzeug genaue Kenntnis erlangen (vgl VwGH 30.5.1984, 84/02/0063). Somit muss sich der Lenker da... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 27.11.2000, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 12.8.2000 um ca 12:00 Uhr in Wien, M-platz 1) den Pkw mit dem Kennzeichen W-19 gelenkt, obwohl ihm seine Lenkberechtigung entzogen worden sei und er somit über keine gültige Lenkberechtigung verfügt habe, 2) um 13:55 Uhr in Wien, M-platz Kreuzung E-gasse sei festgestellt worden, dass beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-19 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für ein nach § 134 Abs 1 KFG strafbares Zuwiderhandeln gegen das Gebot des § 102 Abs 5 lit b und § 102 Abs 10 ist, dass das Kfz (arg:...?der Lenker ... auf Fahrten?...) tatsächlich gelenkt wurde. Wer hingegen ein Kfz bloß in Betrieb nimmt (oder wie hier: das Autoradio aufdreht), ohne es zu lenken, ist nicht verpflichtet, hierbei den im § 102 Abs 5 lit b KFG angeführten Zulassungsschein oder das im § 102 Abs 10 KFG genannte Verbandszeug und die Warneinrichtung ?mit... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 22.11.2000, um 22.40 Uhr, in G, K gegenüber dem Haus K 45, als Lenker des Kraftfahrzeuges entgegen dem berechtigten Verlangen von Straßenaufsichtsorganen 1. den Zulassungsschein und 2. den für das von ihm gelenkte Fahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der § 102 Abs 5 lit b KFG (Punkt 1.)) und § 14 Abs 1 Z 1 FSG (Punkt 2.) ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 102 Abs 5 lit b KFG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges den Zulassungsschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Jedoch ist eine Person - ein Kraftfahrer - nur dann als Lenker anzusprechen, wenn er auf einer Fahrt angehalten oder kurz vor der Aufforderung zur Aushändigung der Fahrzeugpapiere beim Einparken und Abstellen des Fahrzeuges beobachtet wird. Dieser räumliche und ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 05.05.2000 um 18.15 Uhr in Ri. Schattwald auf der B199, StrKm 15.600 den LKW m. schw. Höchstgeschwindigkeit., Kennz. OA- gelenkt 1. und die beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der Beschuldigte im Rahmen der Amtshandlung für den Anhänger keinen Zulassungsschein vorlegen, liegt eine Verletzung der Bestimmung des § 102 Abs. 5 lit b KFG vor. Die Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG richtet sich an den Kraftfahrzeuglenker, nicht hingegen an den Eigentümer eines Kraftfahrzeuges; der Lenker darf ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit d... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 3.4.2001, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 20.4.2000 um 03:43 Uhr in Wien, S-gasse, als Lenker des KKW mit dem behördlichen Kennzeichen ZT-13 1.) die Probefahrtkennzeichen vorschriftswidrig verwendet und 2.) die Probefahrtkennzeichen missbräuchlich verwendet, weil er keinen Probefahrtschein mitgeführt habe. Der Bw habe dadurch ad 1.) § 45 Abs 1 KFG und ad 2.) § 102 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn dem Bw (unter Spruchpunkt 1.)) die vorschriftswidrige Verwendung eines Probefahrtkennzeichens infolge Nichtvorliegens einer Probefahrt im Sinne des Gesetzes zum Vorwurf gemacht wird (wobei dieser Spruchpunkt infolge Zurückziehung der Berufung in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist), so kann der dem Bw unter Spruchpunkt 2.) erhobene Tatvorwurf, iSd § 102 Abs 5 lit c KFG keinen Probefahrtschein mitgeführt zu haben (der weitere Vorwurf, er habe dadurch das Probefahrtken... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 102 Abs. 1 erster Halbsatz des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 146/1998 (im Folgenden: KFG), gehört es zu den nach § 134 Abs. 1 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Pflichten des Lenkers, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges davon zu überzeugen, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, wobei im Besonderen gemäß § 49 Abs. 6 erster Halbsatz KFG an Kraftwagen die vorgesehene Kennzeichentaf... mehr lesen...
Rechtssatz: § 102 Abs. 5 lit. c KFG enthält zwei Tatbestände, nämlich das Nichtmitführen der genannten Bescheinigung bzw. das Nichtaushändigen derselben. Legt die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz dem Beschuldigten jedoch zur Last, er habe die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auf Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht diesem nicht ausgehändigt und aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht jedoch fest, dass der Beschuldigte diese Bescheinigung nich... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tankstellenbereich ist als Verkehrsfläche anzusehen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen genutzt werden kann. Doch selbst, wenn man davon ausgehen würde, daß es sich bei dem Tankstellenbereich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche handelt, wäre der Meldungsleger dennoch berechtigt gewesen vom Beschuldigten die Ausfolgung des Führerscheines und des Zulassungsscheines zu verlangen, da der Beschuldigte unmittelbar vor Erreichen des Tankstellenbereiches sein Fah... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem Recht verletzt worden zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die behauptete Rechtsverletzung muß zumindest möglich sein. Sie kann sich im Hinblick auf die Vermeidung von Rechtsschutzlücken nicht nur auf die Verletzung einfachgesetzlicher Rechte, sondern auch auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Leistet der Beschuldigte der Aufforderung eines Gendarmeriebeamten, Führerschein und Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen, keine Folge, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...