RS UVS Kärnten 1997/11/12 KUVS-1391-1392/3/97

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Rechtssatz

Leistet der Beschuldigte der Aufforderung eines Gendarmeriebeamten, Führerschein und Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen, keine Folge, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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