Zum Mitführen der in § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 bzw. § 14 Abs 1 Z 2 FSG genannten Dokumente bzw. zu deren Aushändigung ist nur jene Person verpflichtet, die bei einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug die vorgesehene Lenkeinrichtung betätigt und das Fahrzeug dadurch ?lenkt", wobei die Verpflichtung des Lenkers zum Vorweisen der genannten Dokumente im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Lenken auch trotz bereits erfolgter Entfernung vom Fahrzeug besteht (zu letzterem etwa VwGH vom 28.1.1981, 3032/80).